Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Anzeigen dieser Art sind schleunigst den Aeltesten oder Boͤrsenkommissarien 
zur Verfuͤgung des Aushanges, der auf alle Weise beeilt werden muß, vor- 
zulegen, und ebenfalls in ein besonderes, taͤglich in der Registratur ausliegendes 
Buch einzutragen. 
F. 25. Endlich sind die Boͤrsenkommissarien insbesondere verpflichtet, auf 
die Beobachtung dieser Boͤrsenordnung zu wachen, und Vorschlaͤge, Antraͤge auf Ab- 
aͤnderungen und Verbesserungen dersclben, sobald sie solche den gemachten Erfah- 
rungen oder veraͤnderten Umstaͤnden angemessen finden, bei den Aeltesten zu machen. 
Indessen stehen auch jedem Mitgliede der Korporation dergleichen Antraͤge frei. 
&. 20. Oas Grundstück des Börsenhauses, in welchem die Börsenver- 
sammlungen gehalten werden, ist nach der Beslimmung des Statuts vom 2ten 
Maͤrz 1820. Eigemhum der Korporarion, und die Verwaltung desselben in den 
Händen der Aeltesten. 
Der Verkauf von Waaren, oder anderen Vermögensobjekten im Wege 
einer öffentlichen Lizitation, kann im Börsenlokal nicht anders, als mit Vorwissen 
und Genehmigung der Aeltesten der Kaufmannschaft, gescheben. 
§. 27. In dem Börsenhause befindet sich der zu den Sitzungen der Aeltesten 
bestimmee Versammlungssaal. 
§. 28. Die Korporation hat zur Zeit zwei Sekretarien. Einer von ihnen 
soll im Börsenhause wohnen. Ihnen liegen ob, die gewissenhafte richtige Führung 
der Protokolle, der ihnen übertragenen Listen und Verzeichnisse, die Expeditions- 
geschafte, die Aff= und Refirionen von Bekanntmachungen, die Ausfertigung der 
hierüber erforderlichen und sonstigen Akteste, die persönliche Anwesenheit im Bör- 
senhause während der Börsenversammlungen und Sitzungen der Aelkesten, die 
Ertheilung von Nachricht und Auskunft, so weit solche zulässig ist, an die 
Mitglieder der Korporation, und alle und jede ordentliche und außergericht- 
liche Geschäfte in Beziehung auf die Korporation, welche die Aelkesten ihnen 
auftragen. 
Den Korporationsmitgliedern steht es frei, kaufmännische Geschäfte in ein 
dazu besonders bestimmtes Börsenprokokoll in den Börsenstunden durch den Sekre- 
tair eimragen zu lassen. Dergleichen von beiden Theilen unterschriebene Registratur 
macht unter den Kontrahenten einen vollen Beweis aus, und vertritt die Stelle 
eines Schlußzettels. 
Die Wahl, Anstellung und Besoldung der Boͤrsenselretarien, imgleichen 
die-Vertheilung der Geschafte. unker ihnen, hängt von den Aeltosten ab. 
K. 29. 
7) wachen 
auf Be- 
obachtung 
und Verbes- 
serung die- 
ser Ord- 
nung. 
Bbörsenbaus, 
dessen Bestim- 
mung. 
Sitzungssaal 
der Aeltesten. 
Sekretarlat.
	        
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