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Anzeigen dieser Art sind schleunigst den Aeltesten oder Boͤrsenkommissarien
zur Verfuͤgung des Aushanges, der auf alle Weise beeilt werden muß, vor-
zulegen, und ebenfalls in ein besonderes, taͤglich in der Registratur ausliegendes
Buch einzutragen.
F. 25. Endlich sind die Boͤrsenkommissarien insbesondere verpflichtet, auf
die Beobachtung dieser Boͤrsenordnung zu wachen, und Vorschlaͤge, Antraͤge auf Ab-
aͤnderungen und Verbesserungen dersclben, sobald sie solche den gemachten Erfah-
rungen oder veraͤnderten Umstaͤnden angemessen finden, bei den Aeltesten zu machen.
Indessen stehen auch jedem Mitgliede der Korporation dergleichen Antraͤge frei.
&. 20. Oas Grundstück des Börsenhauses, in welchem die Börsenver-
sammlungen gehalten werden, ist nach der Beslimmung des Statuts vom 2ten
Maͤrz 1820. Eigemhum der Korporarion, und die Verwaltung desselben in den
Händen der Aeltesten.
Der Verkauf von Waaren, oder anderen Vermögensobjekten im Wege
einer öffentlichen Lizitation, kann im Börsenlokal nicht anders, als mit Vorwissen
und Genehmigung der Aeltesten der Kaufmannschaft, gescheben.
§. 27. In dem Börsenhause befindet sich der zu den Sitzungen der Aeltesten
bestimmee Versammlungssaal.
§. 28. Die Korporation hat zur Zeit zwei Sekretarien. Einer von ihnen
soll im Börsenhause wohnen. Ihnen liegen ob, die gewissenhafte richtige Führung
der Protokolle, der ihnen übertragenen Listen und Verzeichnisse, die Expeditions-
geschafte, die Aff= und Refirionen von Bekanntmachungen, die Ausfertigung der
hierüber erforderlichen und sonstigen Akteste, die persönliche Anwesenheit im Bör-
senhause während der Börsenversammlungen und Sitzungen der Aelkesten, die
Ertheilung von Nachricht und Auskunft, so weit solche zulässig ist, an die
Mitglieder der Korporation, und alle und jede ordentliche und außergericht-
liche Geschäfte in Beziehung auf die Korporation, welche die Aelkesten ihnen
auftragen.
Den Korporationsmitgliedern steht es frei, kaufmännische Geschäfte in ein
dazu besonders bestimmtes Börsenprokokoll in den Börsenstunden durch den Sekre-
tair eimragen zu lassen. Dergleichen von beiden Theilen unterschriebene Registratur
macht unter den Kontrahenten einen vollen Beweis aus, und vertritt die Stelle
eines Schlußzettels.
Die Wahl, Anstellung und Besoldung der Boͤrsenselretarien, imgleichen
die-Vertheilung der Geschafte. unker ihnen, hängt von den Aeltosten ab.
K. 29.
7) wachen
auf Be-
obachtung
und Verbes-
serung die-
ser Ord-
nung.
Bbörsenbaus,
dessen Bestim-
mung.
Sitzungssaal
der Aeltesten.
Sekretarlat.