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Begran §. 29. Dasselbe gilt von den Registratur= und Kanzleibedienten, im-
-euv Kungltt. gleichen von den Boten.
Ihre Vereidigung aber, wie die der Sekrekarien, geschieht vom Magistrat,
im Beiscyn einer Deputation der Aeltesten.
## 30. In der Registratur sollen alle die hiesige Korporarion der Kauf-
mannschaft betreffenden Verhandlungen aufbewahrt werden.
Insbesondere soll sie enthalten: ein Verzeichniß
1) aller Mitglieder der Korporation,
2) aller Unterschriften ihrer Handlungsfirmen,
3) die vollsländigen Namen aller Theilnehmer der Handlung, sofern sie nicht
stille Gesellschafter sind,
4) die Familien= und Taufnamen derer, welchen Prokura ertheilt ist, voll-
ständig ausgeschrieben.
Zu dem Ende sollen alle jetzige Mitglieder der hiesigen Korporation acht
Tage, nach Publikation dieser Ordnung, alle künftige aber sosort nach ihrer Auf-
nahme, nach Annahme einer Firma, oder Ausstellung einer Prokura, eine schrift-
liche Angabe vorstehenden Inhalts mit der Originalprokura einreichen, wobei auch
der Prokurant die Unterschrift, deren er sich bedienen will, mit seinem vollstän-
digen Namen versehen, eigenhändig geschrieben, und daß er dies gethan, aus-
drücklich bemerkt haben muß. ·
Wer diese Anzeige auch nach erfolgter Aufforderung von Seiten der Aelte-
sten unterläßk, ist in eine unerläßliche Geldbuße von Funfzig Thalern verfallen.
Von den eingereichten Originalprokuren hat der Börsensekretair sofort be-
glaubte Abschrift zu nehmen, und daß dies geschehen, auf dem Original zu
vermerken.
Sodann wird letzteres der Handlung zurückgegeben, um solches auf dem
Komtoir, wo der Prokurant arbeitet, aufzubewahren, und auf Verlangen der-
jenigen, welche dasselbe vor Abschließung oder Erfüllung eines Geschäfts einsehen
wollen, vorzeigen zu können.
Von allen eingegangenen und künftig eingehenden Prokuren soll ein alpha-
betisches Register nach einem von den Aeltesten vorzuschreibenden Schema geführk,
jede vorfallende Veränderung darin, und jeder Nachtrag dazu, sofort und pünktlich
. ver-