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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 14.—
(No. 952.) Gesetz, die Mittheilung der Entscheidungsgründe der Reoisions-Erkenntnisfe be-
treffend. Vom 211sten Juni 1325.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. K.
haben auf den Antrag Unsers Justizwinisteriums und nach erfordertem Gutachten
Unseres Staatsraths beschlossen, die Forin der von Unseren Gerichten i in denjenie
gen Provinzen und Landestheilen, worin die Algemeine Gerichtsordnung Gesetzes:
kraft hat, abzufassenden Revisions-Erkenntnisse, in dem Fall, daß dadurch
zwei gleichfoͤrmige Urtheile ganz oder zum Theil abgeaͤndert
werden, neu zu bestimmen, und verordnen daher, in soweit mit Abänderung
des §. 22. der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. Tit. 15., desgleichen des
K. 133, des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung, hierdurch:
daß fortan in dem oben bezeichneten Fall, den Revissions-Er-
kenntnissen, und zwar ohne Unterschied der Gerichtshöfe, bei welchen
sie in den vorgedachten Propinzen und Landestheilen ergehen, Entschei-
dungsgründe beizufügen, und sie mit diesen den Parrheien bekannt zu
machen sind.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhandigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21sten Juni 1825.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Bülow.
Beglaubigt: Friese.
Jabrgang 1875. Aa MNo. 953.)
(Ausgegeben zu in den JZosten Juli 1825.)