— 9 —.
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
SNo. 3.—
[o. 914.)
Tarif,
nach welchem das Pflaster= und Brückengeld in der Stadt Herford erhoben wird.
Vom 1 7ten Januar 1825.
Sgr. Pf.
1) F. oder zweirädrige Frachtkarren –
a) beladen, für jedes Pferd oder Zugthirr 2—
b) ledig, für jedes Pferd oder Zugthir — 8
2) Extraposten, Kutschen, zweiraͤdrige Kabriolets oder jedes andere
Fuhrwerk, zum Fortschaffen von Personen, beladen oder ledig, fuͤr
jedes Pfreeeeeg .... ... .. .. . ... 14
3) Alles übrige Fuhrwerk, welches unter obigen nicht begriffen, auch
Schlitten mit Perden oder Zugvieh bespannt,
a) beladen, für jedes Perd oder andere Zugthir 1—
b) ledig, für jedes Pferd oder andere Zugthir — 4
4) Von einem Pferde oder Maulthier, unangespannt ............ ... — 4
5) Von einem Ochsen, einer Kuh, einem Esel. .................... — 2
6) Fohlen, Kaͤlber, Schweine, Schaafe, Ziegen, die einzeln unter
5 Stuͤck gefuͤhrt werden, sind frei, von je 5 Stuͤck aber . . . ...... — 2
Fuhrwerk, welches nicht den vierten Theil seiner Ladung hat, wird «
wie ein unbeladenes behandelt.
Ausnahmen.
Von Erlegung des Pflaster= und Brückengeldes, welches unter allen Um-
ständen nur beim Eingang, nicht beim Ausgang berichtigt wird, sind befreiet:
1) die Reitpferde, Zugpferde und Maulthiere des Königlichen und der Pinzen
des Königlichen Hauses; ,
Jahrg-womö- C 2) alles
(Ausgegeben zu Berlin den 25sten Februar 1825.)