Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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[o. 953.) Allrhöchste Kabinetsorder vom 2 Ssten Juni 1825., wegen eines Präklusio- 
Termins rücksichtlich der Forderungen an den ehemaligen Freistaat Danzig. 
A.. dem an Mich erstatteten Berichte der Haupt-Verwaltung der Staats- 
schulden ersehe Ich, daß die Schulden-Regulirungskommission zu Danzig in 
Gemäßheit Meiner Order vom 24 sten April v. J. die Gläubiger des ehemaligen 
Freistaats Danzig durch die öffentlichen Blätter bereits wiederholt aufgefordert 
hat, ihre Ansprüche zur Verifikation anzumelden. Um jedoch dieses Schuldenwesen 
zum Abschluß zu bringen, genehmige Ich die Anberaumung eines Präklusiv-Ter- 
mins, welcher auf den 30sten November dieses Jahres unter der Verwarnung 
und mit der Wirkung anzusetzen ist, daß alle, nach Meiner Order vom 24 len 
April v. J. zu berichtigende Forderungen und Ansprüche an den ehemaligen Frei- 
staat Danzig, mit Einschluß der, während der Dauer desselben, entstandenen 
Forderungen an die dortige Stadtgemeine, wenn sie bis zum 30sten November 
d. J. bei der Schulden-Regulirungs-Kommission daselbst zur Verisikation nicht 
angemeldet sind, mit Eintritt des #1sien Dezember d. J. erlöschen. Ausgenommen 
bleiben die Forderungen aus sogenannten Frankenscheinen und für Vorspann- 
leistungen, indem diese einer besonderen Regulirung beim Magistrate zu Danzig 
unterworfen worden sind. Die Haupt-Verwaltung der Staatsschulden hat diesen 
Befehl zur öffentlichen Bekanntmachung zu befördern. 
Potsdam, den 25sten Juni 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. 
  
(No. 954.)
	        
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