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doch fuͤr den Zweck der Reise nicht benutzt werden kann, bleibt der beauftragen-
den Behoͤrde die Befugniß, die Annahme einer Miethsfuhre, oder die Reise mit
Ertrapost, je nachdem das eine oder das andere minder kostbar ist, zu bewilligen.
&. 13. Beamte, welche neben, oder in ihrem Gehalt ein Firum für
Reisekosten, oder zur Unterhaltung von Dienstpferden beziehen, sind für alle Rei-
sen, welche in den Geschäften ihres Amts und in ihrem gewöhnlichen Dienstkreise
vorkommen, zu keiner besondern Vergütigung berechtigt. Wenn ihnen aber ein
Geschäft außer ihrem gewöhnlichen Wirkungskreise aufgetragen wird, so hängt es
von dem pflichtmäßigen Ermessen der beauftragenden Behörde ab, zu bestimmen,
ob der Beamte die Reise mit der Post (mit Extrapost oder ordinairer Post, je nach
seinem Range und seinen Dienstverhältnissen) unternehmen soll, welchenfalls ihm
dann auch die volle Reisekosten = Eneschädigung gebührt; oder ob er sich zu diesem
Behuf seiner Dienstpferde zu bedienen hat, welchenfalls ihm nach dem Ermessen
der beauftragenden Behörde eine Reisezulage bis auf die Hälfte der regulatiomäßi=
gen Reisekosten-Entschäbigung bewilligt werden kann.
K#14. Wenn solche Beamte, welche Reise= und Fuhrkosten Fira bezie-
hen, auf längere Zeit Urlaub nehmen, oder sonst ihre Stelle von andern vertreten
werden muß; so müssen sie entweder für die Reisekosten ihrer Stellvertreter auf-
kommen und ihnen die nöthigen Fuhrmittel gewähren, oder sich einem verhältniß-
mäßigen Abzuge von ihrem Firum unterwerfen. Ausnahmen hiervon in Krank-
heitsfallen und unter besondern Umständen, können nur mit ausdrücklicher Ge-
nehmigung der vorgesetzten Behörde gestattet werden.
Nach vorstehenden Bestimmungen haben si h alle Unsere Behörden, eine
jede soweit es ihres Amts ist, gebuͤhrend zu achten.
Gegeben Berlin, den 28sten Juni 1825.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Altensiein. Graf v. Bülow. v. Schuckmann. Graf v. Lottum.
v. Klewiz. Graf v. Dankelmann. Graf v. Bernstorff.
Für den Herrn Kriegsminister:
v. Schöler. v. Motz.
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(No. 955.)