Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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alles Fuhrwerk und Reitpferde der Regimenter oder Kommando's auf Maͤr- 
schen, imgleichen die Lieferungswagen fuͤr die Armee und Festungen im 
Kriege, so wie auch die Pferde der Offiziere und Zivilbeamten im Dienst; 
die Koͤniglichen Kouriers und die der fremden Maͤchte, auch ordinaire und 
Briefposten, imgleichen die leer zuruͤckgehenden Postpferde, angespannt 
oder nicht; 
die Feuerlöschungs= und andere dergleichen öffentliche Unterstützungsfuhren; 
alle Frohn-, Burgfest-, Kirchen= und Schulfuhren, imgleichen diejenigen 
Gespanne, die Lieferungs-Gegenstände für den Fiskus oder dessen Eigen- 
thum transportiren; 
sämmtliche Bürger und Einwohner der Stadt, die Berger, Beaumer, Feld- 
marker der Stadt, insofern sie für sich und nicht für Auswärtige trans- 
portiren; 1 
alle Wirthschafts-, Acker= und Düngerfuhren für die Stadt und deren 
Feldmark; 
alle Fuhrwerke, welche Chausseebau= oder Wegebesserungs-Materialien 
anfahren; · 
alles Fuhrwerk mit Baumaterialien zu oͤffentlichen Stadtbauten. 
Strafen. 
Wer sich der Erlegung des Wegegeldes entzieht, zahlt die vierfach defrau- 
dirten Gefälle als Strafe. 
Gegeben Berlin, den I7ten Januar 1825. 
(Ls.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Bälow. v. Schuckmann. 
  
(No 915.)
	        
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