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Uebrigens bleiben die Frist-Bestimmungen in der Verordnung vom tten
Juni 1819., wegen der Sommermessen, so wie in Ansehung der etwa einfallen-
den jüdischen Feiertage, in beiden Messen unverändert.
Das Staatsministerium hat diesen Befehl zur allgemeinen Kenntniß zu
bringen.
Berlin, den 28sten Juni 1825.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 956.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23sten Juni 1825., daß das am Milzbrande
gefallene Vieh unabgeledert vergraben werden soll.
D. nach dem Berichte des Staatsministeriums vom 24sien d. M. wieder-
holte Erfahrungen dargethan haben, daß das Abledern des am Milgzbrande ge-
fallenen Viehes, welches durch §. 135. des Patents vom 26en April 1803.
wegen Abwendung der Viehseuchen ausdrücklich nachgelassen worden, nicht ohne
die außerste Gefahr für die damit Beschäftigten möglich ist; so soll jene Bestim-
mung des Patents aufgehoben seyn, und bestimme Ich hierdurch, daß das Ab-
ledern solcher Thiere nunmehr nicht ferner gestattet, sondern das gefallene Vieh
sogleich mit Haut und Haaren vergraben, bei Kontraventionsfällen aber auf die
K. 161. Abschnitt 15. des gedachten Patents angedrohte Geld= oder Gefäng=
nißstrafe erkannt werden soll. Ich beauftrage das Staatsministerium, hiernach
das Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 28sten Juni 1825.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminisierium.