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ad Art. 30. §F. 13. Die naͤchste Revisionskommission wird sich am
isten Mai 1828. in Dresden versammeln.
ad Art. 31. &. 14. Insoweit durch gegenwärtiges Protokoll keine Ab-
dnderungen ausgesprochen sind, hat es bei den Bestimmungen der Elbeschissahrts-
akte sein alleiniges Bewenden.
ad Art. 32. §. 15. Diese Bestimmungen sollen mit dem isten Ja-
nuar 1825. auf allen Punkten der Elbe in volle Wirksamkeit gesetzt, und zu
dem Zweck durch den Druck öffentlich bekannt gemacht auch allen betreffenden
Behörden mitgetheilt werden.
zur Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag gebracht worden sind; so wollen
Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die obgedachten Bestimmungen
bierdurch genehmigen, auch Unsere Behörden und Unterthanen, so weit es diese
angeht, anweisen, sich genau darnach zu richten.
AAuch erklaären Wir hierdurch, daß die in Unserer Ratifikationsurkunde der
Elbschiffahrtsakte am 20sien November 1821. gemachten Vorbehalte insoweit als
erledigt zu betrachten sind, als sie in den Protokollen der Revisionskommission
mit Zustimmung Unsers Bevollmächtigten ihre Erledigung gefunden haben.
Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben Wir diese Unsere Genehmigungs-
urkunde, von welcher nur ein Exemplar, Behufs der Niederlegung in das ge-
meinschaftliche Archiv der Elbufersiaaten, ausgefertigt worden ist, eigenhandig
unterschrieben und mit Unserm größern Staatssiegel versehen lassen.
So geschehen zu Berlin, den Z#ten Juni 1825.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Bernstorff.
* *
Diese Genehmigungsurkunde ist am 20sten Juli in das zu Wien befind-
liche gemeinschaftliche Archio niedergelegt worden.
Berlin, den 9ten Augusi 1825.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schoͤnberg.
Lit. A