Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Litera E. 
Ausstellungsamt zu “md 
Manifest 
für den Schiffer 
zur Fahrkt vvoo nachhl « 
mit dem Schiffe 
zur ten Klasse von bis Lasten gehörig und benannt 
mit Mannspersonen. 
Bemerkungen. 
1) Jedes Fahrzeug muß mit dem Namen des Orts, wohin es geht, und mit 
einer Nummer, dauernd und deutlich bezeichnet seyn. 
2)) Ohne Frachtbrief darf keinerlei Ladung eingenommen, und jede Zu= und. 
Abladung muß beim nächsten Elbzollamke gehörig nachgewiesen werden. 
3) Das Manmifest wird unentgeldlich unterferrigt von der Behörde des Einla- 
dungsorts, oder vom nächsten Elbzollamte auf der Fahrr. Besteht es aus 
mehr als einem Bogen, so muß es paginirt, gehörig geheftet, und die Heft- 
schnur (Faden) besiegelt seyn. Alle vollständig vorzuzeigende Frachtzetrel 
und Ladungspapiere werden Beilagen desselben. — Duplikate werden nur 
für billige Abschriftsgebähr geferigt. 
Der Schiffer muß durch eigenhändige Unterschrift des Manifests seine Haf- 
tung für die Wahrheit und Wollständigkeit der Angaben beslärken. 
Dies Manifest wird zu bei dem 
abgegeben, und von demselben nach Vorschrift der Elbkonvention aufbewahrt. 
Transitirende Schiffe können an dem ersten Erhebungsamte die Gebühren 
für die ganze Strecke eines jeden Uferstaates ennrichten. 
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Voll-
	        
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