Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Geset-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagaten. 
  
  
(o. 960.) Verordnung , betrefsend die den katholisch-geistlichen Korporationen und In- 
stituten im ehemaligen Herzegthume Warschau zugehörigen Kapitalien. 
Vom 29#sten Juni 1825. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem in Gefolge der Auflösung und Vertheilung des ehemaligen Her- 
zogthums Warschau die Königlich-Polnische Regierung es ihren Verhälknissen 
angemessen gefunden hat, die innerhalb ihrer Landesgrenzen ausslehenden Kapi- 
talien katholisch--geistlicher Korporationen und Inslitute des jetzigen Großherzog= 
thums Posen und des Kulm= und Michelauschen Kreises nicht diesen ursprüng- 
lichen Gläubigern zu überlassen, sondern zum Beslen ihrer eigenen Geifllichkeit 
darüber zu verfügen und die nothwendige Folge hiervon ein gleiches Verfahren 
auch in den gedachten diesseitigen Landestheilen und zwar dergestalt gewesen ist, 
dah zur Ausführung der Maahregel beiderseitige Regierungen) bis jetzt im voll- 
kommensien Einverständnisse wirkend, im Umtausch der betreffenden Dokumente 
begriffen sind; so verordnen Wir zur rechtlichen Wirksamkeit der ergriffenen 
Maaßregeln Folgendes: 
S. 1. 
Das bisher von Unsern Behörden beobachtete Verfahren wird hierdurch 
ausdrücklich genehmigt. 
· 2 
Aus den Kapitalien und den davon ruͤckstaͤndigen Zinsen, welche in dem 
Großherzogthum Posen und dem Kulm= und Michelauschen Kreise auf den 
Namen katholisch-geistlicher Korporationen und Institute des jetzigen König- 
reichs Polen aussiehen, soll ein eigener Fonds gebildet werden, welcher aus- 
schliestlich zu kirchlichen Zwecken und insonderheit zur Schadloshaltung der dies- 
seitigen katholischen Geisilichkeit für den Verlust ihrer in Polen ausstehenden 
Kapitalien und Zinsen bestimmt ist. 
Jahrgang 1825. Ee gG. 3. 
(Ausẽgegeben zu Berlin den 13ten September 1825.)
	        
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