Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Der im F. 2. gedachte Fonds soll ohne Weiteres als legitimirt zur Ein- 
ziehung der ausstehenden Kapiralien und Zinsen angenommen werden, in sofern 
nur nachgewiesen worden, daß katholisch -geistliche Korporationen und Ins#titute 
im Königreiche Polen diese Kapitalien und Zinsen zu fordern gehabt haben. 
4. 
Die Hypothekenbehörden werden angewiesen, die nachgesuchte Umschrei- 
bung der eingetragenen Kapitalien auf den Namen des neu gebildeten Fonds, 
auch wenn die dazu sonst erforderlichen Dokumente nicht vollständig sollten her- 
beigeschafft werden können, im Hypothekenbuche zu bemerken, sobald nur ein amt- 
liches Attest des Ober-Präs#diums des Großherzogthums Posen über die Ein- 
ziehbarkeit der Forderung beigebracht worden. Einer besondern Mortifikation 
der Dokumente bedarf es nicht. 
Gegeben Berlin, den 29sten Juni 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Altenstei Graf v. Bernstorff. Graf v. Danckelmann. 
  
Do. 961.)
	        
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