Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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III. Fuͤr den dritten Stand. 
Abgeordnete 
1) Fuͤr den Schievelbeinschen, Dramburger, Arnswalder, Friede- 
berger, Soldiner, Königsberger Kriitss. 
2) Fuͤr den Landsberger, Sternberger, Zuͤllichauer, Schwiebusser, 
Crossenschen, Cottbusser Kreiies. 
Für den dricten Stand. 
C. Für die Nieder-Lausitz. 
I. Für den ersten Stand. 
1) Die Standesheren ... 
2) Die Ritterschaft erwählt auf dem Communal-Landtage 
II. Für den zweiten Stand. 
1) Die Städte Luckau, Lübben, Calau und Guben zusammen. 
2) Die Städte Sorau, Forste, Triebel, Pförten, Christianstade, 
Gassen, Fürstenberg, Lieberose, Friedland — zusammen 
3) Die Städte Spremberg, Dobrilugk, Finsterwald, Golßen, 
Kirchhain, Sonnenwalde, Lübbenau, Vetschau, Drebkow und 
Senftenberg — zusamen .. . . ... 
III. Für den dritten Stand. 
1) Für die Kreise Lübben, Luckau und Callleon 
2) Fur die Kreise Guben, Sorau und Spremberg 
  
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Art. Ul. Damit das Recht zur Wahl und Wählbarkeit in der Ritterschaft zu 5. 1. 
vollständig festgestellt werde; so haben die Landräthe mit Zuziehung der Kreissiände 
für einen jeden Kreis eine Marrikel von sämmtlichen im Kreise gelegenen, ihren 
Besitzer zu diesem Rechte befähigenden Gütern sofort anzufertigen, welche durch 
Unsern Kommissarius demnächst dem Staatsministerium, und von diesem Uns, zur 
Vollziehung vorzulegen ist. 
In der Kur= und Neumark können in diesen Matrikeln jedoch nur aufge- 
nommen werden: . 
1) Rittergüter, deren Eigenschaft als solche mit der Befugnig, für einen adli- 
chen Besitzer auf Kreistagen zu erscheinen, bereits im Jahre 180 4. unbe- 
stritten festgestanden hat. 
2) Ein jedes andere mittelst von Uns vollzogener besonderer Urkunde zu einem 
Rittergme erhobenes Gut, welche Auszeichnung Wir jedoch nur solchen Gu- 
kern
	        
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