Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

Zu S. 10. 
Zuss. 12 u. 13. 
Zu KF. 11. 
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tern gewähren wollen, die als vollsiändiges Eigenthum besessen werden, 
über welche einem andern LDominio die Oberherrlichkeit nicht zusiehet und 
mit deren Besitz die Gerichtsbarkeit mindestens über die auf den dazu gehören- 
den Grundsiücken wohnenden Nichterimirten verbunden ist. 
Art. 1V. Den Werth, den städtischer Grundbesitz und Gewerbe zusam- 
mengenommen haben sollen, um die Wählbarkeit zum Landtags-Abgeordneten des 
Standes der Städte zu begründen, wird: 
1) in den Städten, welche mit Ausschluß des Militairs 10000 Eimwohner und 
darüber haben, auf 10000 Rthlr., 
2) in den Städten von 3500 bis 10000 Einwohner auf 4000 Rthlr. und 
3) in den Städten unter 3500 Einwohner auf 2000 Rthlr. 
biermit fesigesetzt. 
Der Werth des Gewerbs wird nach dem Betrage des in demselben sieckenden 
Betriebs-Kapitals berechnet. 
Zu den slädtischen Gewerben gehört weder die Ausübung der Heilkunde, 
noch die Praris der Justiz-Kommissarien. 
Art. V. Im Bauernsiande muß der Grundbesitz, um zur Wählbarkeit 
in diesem Stande zu befähigen, in der Kurmark mindesiens 50 Morgen Magdeb. 
in Aeckern, Wiesen und Hutungen, in der Neumark mindesiens 18 Scheffel 
Winterung und in der Niederlausitz mindesiens 18 Scheffel Winterung und Som- 
merung gewähren. 
Art. VI. Die in den Niederlaustitzischen Städten von Magisiräten, welche 
sie selbst ergänzen, getroffenen und noch zu treffenden Wahlen slädtischer Landtags- 
Abgeordneten sind nur so lange gültig, bis die Verfassung der Städte daselbst ge- 
setzlich neu geordnet seyn wird, indem sodann in jenen Orten eine neue Wahl der 
Landlags-Abgeordneten nach Maaßgabe der dann bestehenden Vorschriften und 
zwar das ersiemal auf so viele Jahre getroffen werden soll, als die frühere Wahl 
noch gültig gewesen seyn würde, wenn sie selbst oder ihre Vorgänger gleich Anfangs 
mit sämmklichen übrigen Depmirten erwählt worden wären. 
"# Art. VII. Der Verlust der Eigenschaft eines Ritterguts durch Zerstucke- 
lung tritt alsdann ein, wenn in Felge freiwilliger Parzellirung: 
1) in der Kurmark die Grundfläche eines Guts bis auf weniger als 1000 Morgen 
oder die Einnahme bis auf weniger als 1000 Rthlr. baare Gefälle oder 50 
Winspel Pcchte verringert ist; 
2) in der Neumark, wenn die Grundfläche bis unter 1000 Morgen vermindert ist, 
und der Werth des beim Gute verbliebenen nicht mindestens 20000 Rehlr. 
beträgt; 
3) in der Niederlausitz, wenn die Erundscche auf weniger als 500 Morgen ver- 
mindert wird. Rittergüter, welche in der Kur= und Neumark seit dem Jahre 
1804. und in der Niederlausitz seit der Preußischen Besitznahme bis unter 
dem
	        
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