Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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dbem hier vorgeschriebenen Umfange freiwillig zerstäckelt worden sind, sollen 
jedoch die das Wahlrecht und die Wählbarkeit begründende Eigenschaft be- 
halten, oder wieder erlangen, wenn sie mindeslens die Hälfte des für einen 
jeden der drei Landeskheile vorgeschriebenen Umfangs enthalten, oder durch 
Ankauf wieder erlangen. 
Art. VIII. Da es in den Dorfgemeinen herkömmlich ist, daß die Ehe= Ja 7. 18. 
maͤnner von Ackergüter-Besitzerinnen in allen Gemein-Angelegenheiten für ihre 
Ehefrauen stimmen, bei der Wahl der Ortswähler aber auf das Herkommen im 
Gesetze verwiesen ist, so sind dergleichen Ehemänner bei diesem Wahlgeschafte für 
ihre Ehefrauen zuzulassen. 
Art. IX. Zur Wahl der Landtags-Abgeordneten der kollektiv wä4hlenden zu s. 20. 
Städte ernennt eine jede derselben von weniger als 150 Feuerstellen überhaupt 
einen, die Städte größeren Umfangs aber eine jede für jedwede 150 Feuerstellen 
allemal einen Wähler. 
Art. X. Wegen Bildung der Oistrikte für die Wahl der Bezirks-Wähler 30 ..21 
durch die Ortswähler haben die Landräthe für einen jeden Kreis die erforderlichenm ** 
Fesisetzungen unter Zuziehung der Kreisstände zu treffen. 
Art. XI. Wenn ein Landtags-Abgeordneter bei Eröffnung des Land- * 
tages bis zu Ablauf der ersten von diesem Zeitpunkte ankaufenden Woche zu erschei- 230 1: 4 
nen behindert ist, so verbleibt der für ihn einberufene Stellvertreter Mitglied des 
Landtages für die ganze Dauer desselben, der Abgeordnete aber geht in die Stellung 
des Stellvertreters über. 
Art. XII. Bei Wahlen, bei welchen mehrere landräthliche Kreise bethei- 
ligt sind, gebührt dem altesien der mit einem Rittergute angesessenen Landräthe die 
Leitung. 
Art. XIIII. Die Landtags-Abgeordneten der Ritterschaft und der Städte 
erhalten für die Zeit ihrer Anwesenheit am Landtage und für die Tage der Reise von 
ihrem Wohnorte dahin, und wieder zurück ein jeder täglich 3 Rthlr; die Abgeord- 
neten des Bauernstandes 1 Rehlr. 15 Sgr., für die Unkosten der Reise erhalten 
die Abgeordneten der beiden ersten Stände eine Entschädigung von 1 Rchlr. 
20 Sgr. und die des dritten Standes eine solche von 1 Rthlr. pro Meile. 
Art. XIV. Ein jeder Stand bringt die Diaten und Reisekosten für seine 
Abgeordneten unter sich auf. Ueber die Art der Aufbringung wird ein jeder der- 
selben auf dem nächsten Kommunal-Landtage in besondere Berathung treten, und 
die darüber gefaßten Beschlüsse demnächst durch den Ober-Präsidenten Uns zur 
Genehmigung einreichen. 
Art. XV. Oie Diäten und Reisekosien der zu Kollectio = Stimmen berech- 
tigten Standesherrn und der zu Wirilsiimmen berechtigten Korporationen werden 
von den kommittirenden Standesherren und Korporationen allein getragen. 
Urkund-
	        
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