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dbem hier vorgeschriebenen Umfange freiwillig zerstäckelt worden sind, sollen
jedoch die das Wahlrecht und die Wählbarkeit begründende Eigenschaft be-
halten, oder wieder erlangen, wenn sie mindeslens die Hälfte des für einen
jeden der drei Landeskheile vorgeschriebenen Umfangs enthalten, oder durch
Ankauf wieder erlangen.
Art. VIII. Da es in den Dorfgemeinen herkömmlich ist, daß die Ehe= Ja 7. 18.
maͤnner von Ackergüter-Besitzerinnen in allen Gemein-Angelegenheiten für ihre
Ehefrauen stimmen, bei der Wahl der Ortswähler aber auf das Herkommen im
Gesetze verwiesen ist, so sind dergleichen Ehemänner bei diesem Wahlgeschafte für
ihre Ehefrauen zuzulassen.
Art. IX. Zur Wahl der Landtags-Abgeordneten der kollektiv wä4hlenden zu s. 20.
Städte ernennt eine jede derselben von weniger als 150 Feuerstellen überhaupt
einen, die Städte größeren Umfangs aber eine jede für jedwede 150 Feuerstellen
allemal einen Wähler.
Art. X. Wegen Bildung der Oistrikte für die Wahl der Bezirks-Wähler 30 ..21
durch die Ortswähler haben die Landräthe für einen jeden Kreis die erforderlichenm **
Fesisetzungen unter Zuziehung der Kreisstände zu treffen.
Art. XI. Wenn ein Landtags-Abgeordneter bei Eröffnung des Land- *
tages bis zu Ablauf der ersten von diesem Zeitpunkte ankaufenden Woche zu erschei- 230 1: 4
nen behindert ist, so verbleibt der für ihn einberufene Stellvertreter Mitglied des
Landtages für die ganze Dauer desselben, der Abgeordnete aber geht in die Stellung
des Stellvertreters über.
Art. XII. Bei Wahlen, bei welchen mehrere landräthliche Kreise bethei-
ligt sind, gebührt dem altesien der mit einem Rittergute angesessenen Landräthe die
Leitung.
Art. XIIII. Die Landtags-Abgeordneten der Ritterschaft und der Städte
erhalten für die Zeit ihrer Anwesenheit am Landtage und für die Tage der Reise von
ihrem Wohnorte dahin, und wieder zurück ein jeder täglich 3 Rthlr; die Abgeord-
neten des Bauernstandes 1 Rehlr. 15 Sgr., für die Unkosten der Reise erhalten
die Abgeordneten der beiden ersten Stände eine Entschädigung von 1 Rchlr.
20 Sgr. und die des dritten Standes eine solche von 1 Rthlr. pro Meile.
Art. XIV. Ein jeder Stand bringt die Diaten und Reisekosten für seine
Abgeordneten unter sich auf. Ueber die Art der Aufbringung wird ein jeder der-
selben auf dem nächsten Kommunal-Landtage in besondere Berathung treten, und
die darüber gefaßten Beschlüsse demnächst durch den Ober-Präsidenten Uns zur
Genehmigung einreichen.
Art. XV. Oie Diäten und Reisekosien der zu Kollectio = Stimmen berech-
tigten Standesherrn und der zu Wirilsiimmen berechtigten Korporationen werden
von den kommittirenden Standesherren und Korporationen allein getragen.
Urkund-