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Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und Beldruͤckung
Unsers großen Koͤniglichen Insiegels.
Gegeben zu Berlin, den 17ten August 1825.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Schuckmann.
(No. 964.) Verordnung, wegen zukünftiger Verfassung der Kommunal= Landtage der Kur-
und Neumark. Vom 17ten August 1825.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
ertheilen wegen der Verfassung der in der Kur- und Neumark fuͤr deren Kommunal-
Angelegenheiten anzuordnenden Kommunal-Landtage, nachdem Wir die Vor-
schläge Unserer getreuen Stände auf dem im Herbste vorigen Jahres hier statt
gehabten Provinzial-Landtage darüber gehört haben, folgende Bestimmungen:
. 1. Da die Neumark einen von der Kurmark gesonderten Kommunal=
Verband ausmacht, und die Kommunal-Verhältnisse der Allmark von denen der
übrigen Landestheile der Kurmark wesentlich verschieden sind, so. werden, so lange
die Verschiedenheit der Kommunal-WVerhültnisse solches arforden, in der Kur= und
Neumark drei besondere Kommunal-Sctändische Verbände statt haben, nämlich:
1) der Kommunal-Ständische Verband der Altmark;
2) der Kommunal-Ständische Verband der übrigen Landestheile der Kurmark,
als der Priegnitz; der Mittelmark, nebst den derselben inkorporirten Beeskow-
Storkow= Jüterbogk-Belzigschen Kreisen und der Uckermark;
3) der Kommunal-Ständische Verband der Neumark.
Die im Jahre 1806. statt gehabte Begränzung bestimmt den Umfang für
einen jeden Verband.
g. 2. Ein jeder derselben hat die Befugniß zur Haltung eines eigenen
Kommunal-Landtages.
§. 3. Auf dem Kommunal-Landtage der Altmark erscheinen:
1) die Besitzer von Gütern, welche in der Marrikel der Ritterschaft der Alt-
märkschen Kreise verzeichnet sind, persönlich, mit der Befugnit für Behin-
derte, für Unmündige und für Rittergms-Besitzerinnen durch ein qualifizirtes
Mitglied dieses Standes sich vertreten zu lassen (§. 4. und 5. der Kreis-
Ordnung);
2) aus