Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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C. von den Stadten von Neu- Vowommern: 
4) aus Stralsnd .. ......... ...1 Abgeordnckek 
2)-Gretfswalde..................................... 
3)-Wolgast,Barth,Lottz,Lassahn.................... - 
4)-Grimmen,Tktbsees,Damgakten, Rüchtenberz 
Jkanzburg,GützkomBekgenundGarz........... 
, Abgeordnete 
III. A. Von dem Bauernstande erscheint für Hinterpommern: 
1) aus dem Greiffenhagener, Pyritzer und Saatziger Kreise 1 Abgeordneter 
2) = dem Camminer, Greiffenberger, Regenwalder und 
Naugardter Kreisee .1 - 
3) -dem Belgardter/ Fürstenthumschen und Neu-Stettiner 
Ia 
4) dem Etolper, Schlawer, Rummelsburger, Lauenburg- 
Buͤtower Kreise. .................. . ... .... ...... . .. 1 - 
4 Abgeordnete 
B. für Alt-Vorpommern: 
1) aus dem Anclammer, dem Demminer und Usedom- 
Wolliner Kreiienn ... ..... 1 Abgeordneter 
2) = dem Randower und dem Uckermünder Kreise .. 1 - 
2 Abgeordnete 
C. für Neu-Vorpommern: 
4) aus dem Bergener und Greifswalder Kreise. -........ 1 Abgeordneter 
2) = dem Franzburger und Grimmer Kreise 1 
2 Abgeordnete 
Art. II. Damit das Recht zur Wahl und der Waͤhlbarkeit in der Ritter- 
schaft vollständig festgestellt werde, haben die Landrathe mit Zuziehung der ritter- 
schaftlichen Kreisstände für einen jeden Kreis eine Matrikel von sämmtlichen im 
Kreise gelegenen, ihre Besitzer zu diesem Rechte befähigenden Gütern anzufertigen; 
dieselben sind durch Unsern Kommissarius dem Staatsministerio und von diesem 
Uns zur Vollziehung vorzulegen. 
In diese Matrikel werden aufgenommen: 
1) diejenigen Güter, deren Eigenschaft als Ritter= oder Neuworpommersche Lehn- 
güter mit der Befugniß für einen adlichen Besitzer auf Kreis= und Landtagen 
zu erscheinen in Altpommern im Jahre 1804. und in Neuvorpommern vor Ein- 
führung der Konstitution vom Jahre 181 1. unbestritten festgestanden hat. 
2) Einejede andere mittelst besonderer von Uns Höchst Selbst vollzogener Urkunde 
zu einem Rittergut erhobene Besitzung, welche Auszeichnung Wir jedoch nur 
solchen Gütern gewähren wollen, die als vollständiges Eigenthum besessen wer- 
den,
	        
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