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Städten aufzubringen und von ihm demncchst an diejenige Kasse abzuführen sind,
welcher die Stände die Ausreichung der Diaten und die übrigen Zahlungen über-
tragen haben.
Art. XVII. Da die Königlichen Kassen mit Vorschüssen für die Landtags-
kosten nicht beschwert werden können; so haben die Kommunal-Landtage dafür
Sorge zu kragen, daß diejenigen Kassen, welchen die Stände die Ausreichung der
Didten und die übrigen Zahlungen übertragen werden, vor dem Schlusse des Land-
tages mit Zahlungsmitteln vorschußweise versehen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenha#ndigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. Gegeben zu Berlin, den 17ten August 1825.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Schuckmann.
(No. 967.) Verordnung, wegen zukünftiger Verfassung der Kommunal-Landtage in Pom-
mern. Vom 17ten August 1825.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen w. 2c.
ertheilen wegen der Verfassung der in dem Herzogthum Pommern und Fürstenthum
Rügen für deren Kommunal-Angelegenheiten anzuord
nachdem Wrr die Vorschläge Unserer getreuen Stände auf demi im Herbste vorigen
Jahres in Seettin Scatt gehabten Provinzial-Landtage darüber gehört haben,
folgende Bestimmungen:
K 1. Es finden in Pommern und Rügen zwei für sich bestehende Kom-
munal-Verbände Statt, von denen der eine Hinterpommern und Alt-Vorpom-
me, und der andere Neu-Vorpommern und Rügen begreift. Ein jeder derselben
hält einen besonderen Kommunal-Landtag, so lange die getrennten Kommunal=
Verhältnisse solches erfordern.
§. 2. Die Kommunal-Landtage werden für den Verband von Hinterpom-
mern und Alt-Vorpommern in Stettin, für Neu-Vorpommern in Stralsund ab-
gehalten werden.
#K. 3. Ein jeder derselben wird aus den jedesmaligen Landtags-Abgeord-
neten der betreffenden Landestheile zusammengesetzt seyn.
g. 4. Zu Unsern Kommissarien bei den Kommunal- Landtagen bestimmen
Wir hiermit ein für allemal den Ober-Präsidenten der PMovinz. Derselbe ist da-
her die Mittelsperson bei allen Verhandlungen Unserer Behörden mit den dort ver-
sammelten Kommunal-Ständen.
# 5. Der Vorsitzende auf dem Kommunal-Landtage von Alt-Vor= und
Hinterpommern und dessen Srelloertreter werden von sämmtlichen Mitglieder der
er-