Eisenbahn. Beschädlgung der Nachbarn. 393
ungsbehörde Einsprache erhoben, trat jedoch erst 1868
nach Vollendung des Baues mit einer Klage gegen
den k. Fiskus auf, in welcher er wegen Beeinträchtigung
seines Eigenthums durch Rauch und Beschädigung
seiner Korbwaaren das Verlangen stellte,
a) dem Beklagten die schädliche Benutzung dieses
Baues bei Strafe zu untersagen, b) ihm den Ersatz
bereits zugegangenen Schadens (mit 4000 fl.) und
des weiteren Schadens zuzuerkennen.
Die erste Instanz entband den k. Fiskus bezüglich
des zweiten Klagsanspruches und legte beüglich
des ersteren Beweis auf (Eindringen von
Rauch und Ruß in schädlicher Menge).
Die zweite Instanz dagegen sprach volle Entbindung
von der Klage aus, indem sie annahm, daß
hier die Privatrechte dem öffentlichen Interesse des
Verkehres weichen müssen. Der oberste Gerichtshof
entband den k. Fiskus von der Klage, wie solche
angebracht war.
Die bezüglichen Motive lauten:
1. Wenn sich die Behauptung des Klägers
in Wahrheit verhält, daß in sein in der Nähe des
Bahnhofes zu L. gelegenes Wohnhaus, in welchem
er schon seit dem Jahre 1859 einen Korbwaarenhandel
betreibt, aus dem s. g. Anheiz= und Wasserhause
des Bahnhofes, welches die Bahnhofverwaltung
im Jahre 1863 ungeachtet seiner Protestation
und ohne baupolizeiliche Genehmigung erbaut hat,
Rauch und Ruß in solcher Menge (fumus gravis)
eindringe, daß er dadurch an Verunreinigung seiner
Korbwaaren sowie an dem auf seinem Grundeigenthume
betriebenen Gewerbe den erheblichen Schaden
von mindestens 1000 fl. jährlich erleide, so unterliegt
es nach feststehender Doktrin und Praxis keinem
rechtlichen Bedenken, daß dem Kläger nach gemeinem
Nachbarrechte, an welches der Staat zufolge
der verfassungsmäßigen Garantie des Privateigen-