Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

Eisenbahn.  Beschädlgung  der  Nachbarn.  393

ungsbehörde  Einsprache  erhoben,  trat  jedoch  erst  1868
nach  Vollendung  des  Baues  mit  einer  Klage  gegen
den  k.  Fiskus  auf,  in  welcher  er  wegen  Beeinträchtigung
  seines  Eigenthums  durch  Rauch  und  Beschädigung
  seiner  Korbwaaren  das  Verlangen  stellte,
a)  dem  Beklagten  die  schädliche  Benutzung  dieses
Baues  bei  Strafe  zu  untersagen,  b)  ihm  den  Ersatz
bereits  zugegangenen  Schadens  (mit  4000  fl.)  und
des  weiteren  Schadens  zuzuerkennen.

Die  erste  Instanz  entband  den  k.  Fiskus  bezüglich
  des  zweiten  Klagsanspruches  und  legte  beüglich
  des  ersteren  Beweis  auf  (Eindringen  von
Rauch  und  Ruß  in  schädlicher  Menge).

Die  zweite  Instanz  dagegen  sprach  volle  Entbindung
  von  der  Klage  aus,  indem  sie  annahm,  daß
hier  die  Privatrechte  dem  öffentlichen  Interesse  des
Verkehres  weichen  müssen.  Der  oberste  Gerichtshof
entband  den  k.  Fiskus  von  der  Klage,  wie  solche
angebracht  war.

Die  bezüglichen  Motive  lauten:

1.  Wenn  sich  die  Behauptung  des  Klägers
in  Wahrheit  verhält,  daß  in  sein  in  der  Nähe  des
Bahnhofes  zu  L.  gelegenes  Wohnhaus,  in  welchem
er  schon  seit  dem  Jahre  1859  einen  Korbwaarenhandel
  betreibt,  aus  dem  s.  g.  Anheiz=  und  Wasserhause
  des  Bahnhofes,  welches  die  Bahnhofverwaltung
  im  Jahre  1863  ungeachtet  seiner  Protestation
und  ohne  baupolizeiliche  Genehmigung  erbaut  hat,
Rauch  und  Ruß  in  solcher  Menge  (fumus  gravis)
eindringe,  daß  er  dadurch  an  Verunreinigung  seiner
Korbwaaren  sowie  an  dem  auf  seinem  Grundeigenthume
  betriebenen  Gewerbe  den  erheblichen  Schaden
von  mindestens  1000  fl.  jährlich  erleide,  so  unterliegt
  es  nach  feststehender  Doktrin  und  Praxis  keinem
  rechtlichen  Bedenken,  daß  dem  Kläger  nach  gemeinem
  Nachbarrechte,  an  welches  der  Staat  zufolge
der  verfassungsmäßigen  Garantie  des  Privateigen-