Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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K. 13. Die Mitgliedschaft ist rein persoͤnlich. — Es muͤssen daher kuͤnf- 
tig auch Wittwen von Mitgliedern der Korporation, welche die Handelsgeschäfte 
ihrer verstorbenen Männer fortsetzen wollen, so wie andere Personen, denen 
bereits besiehende Handlungen durch Erbschaft oder aus einem andern Grunde 
zufallen, und selbst Disponenten, welche den Handlungshäusern verstorbener 
Mitglieder, die für Rechnung minderjaͤhriger oder anderer Erben verwaltet wer- 
den, vorstehen, so wie auch Gesellschafter von Handlungshaͤusern, welche deren 
Firma zu unterzeichnen berechtigt seyn sollen, der Korporation beitreten, in sofern 
sie die in dem F. 4. bezeichneten kaufmaͤnnischen Rechte ausuͤben wollen. 
9. 14. In den Faͤllen des §. 13. muß von den Disponenten das Eintritts- 
geld bezahlt werden. 
g. 15. Jedoch behaͤlt die Handlung eines verstorbenen Mitgliedes der 
Korporation noch ein Jahr lang, vom Todestage an gerechnet, die baufmännischen 
Rechte, auch ohne Beitritt der Inhaber, und entbehrt nur die persoönlichen Rechte 
der Mitgliedschaft. 
Vor Ablauf des Jahres aber muß der Beitritt bei Verlust der kaufmänni- 
schen Rechte erfolgen. 
1I. Abschnitk. 
Von den gemeinsamen Angelegenheiten der Korporation 
der Kaufmannschaft. 
§. 10. Der Zweck der Korporation der Kaufmannschaft ist die Befer- 
derung des Magdeburgischen Handels in allen seinen Theilen. 
§S. 17. Die gemeinsamen Angelegenhciten der Korporation betreffen also 
das Interesse dieses Handels überhaupt, die öffentlichen Anstalten und Einrich- 
tungen, welche zum Betriebe der Handlung dienen, in soweit der Kaufmannschaft 
das Eigenthum oder die Verwaltung oder Kontrollirung derselben zukommen, das 
besondere Vermogen und die Rechte, welche die Kaufmannschaft an Grundstücken, 
Kapitalien, Mobilien und milden Stiftungen besitzet, oder welche ihr jetzt und 
künftig zukommen mochten, nicht weniger die Verhältnisse der Mitglieder zu der 
Korporation als einem Ganzen. 
18. Der Korporation slehen nachsiehende Wahlen zu: 
A. Ohne allen Vorbehalt und zwar: 
1) unmittelbar den Mitgliedern der ganzen Korporation 
a) die Wahl der Aeltesten der Kaufmannschaft; 
2) durch die Aeltesten . 
b) die Wahl der kaufmaͤnnischen Mitglieder der Packhofskommission; 
c) die Wahl des rechtsverstaͤndigen Syndici, des Rendanten der kaufmaͤn 
nischen Korporationskasse und ihrer Subalternen, imgleichen eines Boten, 
welcher die Insinuationen besorgen und beglaubigen muß und der zu 
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