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Landrechts eine Spezial-Vollmacht erfordern, Kraft dieses Statuts und ihrer An-
stellung befugt, auch berechtigt, Vollmachten im Namen der Gesellschafter zu erthei-
len, zu deren Guͤltigkeit die Vollziehung derselben durch die drei Vorsteher genuͤgt.
K. 21. Dagegen bedarf es eines Beschlusses der gesammten Korporation
1) wenn Grundstücke gekauft oder verkauft werden sollen;
2) wenn es die Absicht ist, zu irgend einem Soziekätszweck Schulden zu kon-
trahiren, und .
3) wenn davon die Rede ist, der Korporatior fortdauernde Lasten und Leistungen
aufzuerlegen, welche aus den gewöhnlichen Beitraͤgen der Korporations-
mitglieder nicht bestritten werden können.
. 22. Die Aeltesten verwalten besonders das gesammte Vermögen der
Korporation. . .
H.28.DenAeltestengebührtfemetdieVenvaltungderStandgeldskasse,
welche dazu bestimmt ist, die auf dem Packhofe lagernden, sowohl fremden als
eigenen Waaren gegen Diebstahl und Veruntreuungen sicher zu stellen, und
welche wegen des Vortheils, den diese Einrichtung stets dem Handel, besonders
dem Speditionshandel gestiftet hat, beibehalten werden soll.
§. 24. Die Aeltesten sind auch befugt, die Erhebung von außerordent-
lichen Beiträgen zu den Zwecken der Korporation, nach Anleitung des §. 84., zu
beschließen, und sowohl diese als die regelmaßigen Beiträge zu verwenden.
K. 25. Sie sind jedoch schuldig, der Kaufmannschaft jährlich, und zwar
gleich nach dem Schlusse des Jahres, über ihre Verwaltung Rechnung zu legen.
§# 26. Für ihre Beschlüsse sind sie, in sofern diese in der statutenmäßigen
Form geschehen, nur der Obrigkeit und ihrem Gewissen, nicht aber den Mitglie-
dern der Korporation verantwortlich.
g. 27. Sie beschließen gültig, wenn wenigstens 8 ihrer Mitglieder ver-
sammelt sind.
§# 28. Sie halten gewöhnliche Sitzungen an bestimmten Tagen, über
welche sie sich durch einen Beschluß vereinigen, und außergewöhnliche auf die
schrifrliche Einladung des ersten Vorstehers oder seines Stellvertreters.
IV. Abschnit t.
Von der Art der Einziehung der Geldbeiträge und der
Strafgelder.
. 29. Wenn ein Mitglied die gewöhnlichen oder außerordenklichen Bei-
trage, oder die Strafgelder, imgleichen die Beiträge zur Standgeldskasse, zur
rechten Jeit nicht bezahlt, so erhält dasselbe eine Mahnung durch den Rendanten
der Korporation.
g. 30. Fruachtet diese nicht, so zeigt der erste Vorsteher, unter Mitunter-
schrift des Rendanten, die Restanten dem Magisirate an, welcher die erekutive
Ein-