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Einziehung durch einen, den Mitgliedern der Korporation ein-für allemal bekannt
gemachten, Exekutor anordnet.
§&. 31. Der Restirende muß alsdann Zahlung leisten, ihm stehet jedoch
a) darüber, daß der ihm abgeforderte Beitrag rc. nicht siatutenmäßig sey, die
Berufung an den Magistrat und die diesem vorgesetzte Behörde,
b) wenn er bereits gezahlt zu haben behaupten sollte, die Verufung auf den
Weg Rechtens,
jedoch erst nach geleisteter Zahlung offen.
V. Abschnit t.
Von der Bestellung und Wahl der Aeltesten.
g. 32. Zu den Aeltesten werden 15 männliche Mitglieder der Korporation
gewählt, von denen wenigstens Zwei Driktheil, also 10 an der Jahl, mit dem
Großhandel, Bankier= oder Speditionsgeschäften beschäftigt seyn müssen, wenn
sie auch nebenbei Einzelhandel betreiben.
§. 33. Für das letzte Driktheil ist die Wahl frei, und kann also ganz
oder zum Theil aus Groß= oder Kleinhändlern bestehen.
9. 34. Die Aeltesten werden auf 6 Jahre gewählt. Alle zwei Jahre
scheidet Ein Drittheil aus. Die Austretenden sind wieder wählbar.
33. Die zuerst gewählten 15 Aeltesten scheiden nach Maaßgabe der
geringen Stimmenzahl aus, durch welche sie gewäahle sind. Unter denen, welche
gleichviel Stimmen gehabt haben, entscheidet das Loos.
&. 36. Für den Fall des Abgangs oder einer dauernden Abwesenheit
eines oder mehrerer Aeltesten, werden gleichzeitig auf gleiche Art 6 Stellvertreter
gewählt. Bei allen diesen Wahlen muß aber das §F. 32. bestinnnte Verhältnig
von " und 5 unverändert bleiben.
K. 37. Zu dieser Wahl werden sämmtliche männliche Mitglieder der Kauf=
mannschaft, von den Vorstehern durch Umlaufschreiben eingeladen. Die Be-
schlüsse der jedesmal Anwesenden sind ohne Rücksicht auf ihre Zahl gültig. Wer
ohne Entschuldigung ausbleibt, soll in eine Ordnungsstrafe von 5 Rehlr. zur kauf-
mannischen Untersiützungskasse genommen werden.
K. 38. Die erste Wahl wird von dem Oberbürgermeister unter Zuziehung
zweier von ihm zu wählenden Kaufleute geleitet.
&. 39. In der Folge eröffnet der erste Vorsteher die Wahlversammlung,
und macht die Namen der ausscheidenden Aeltesten bekannt, während der zweite
Vorsteher die Anwesenden zählt, und der dritte Vorsteher deren Simmsähig'en
nach der Rolle prüft.
g. 40. Hiernaͤchst werden zwei gedruckte Listen der Wahlfahigen, beren
eine blos die wahlfaͤhigen Großhaͤndler, Banquiers und Spediteurs, die Andere
diese und die übrigen wahlfähigen Mitglieder begreift, vertheilt.
5. 41.