Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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gern, solchergestalt sogleich bekannt zu machen, was ihnen von den Königlichen 
oder städtischen Behörden zur Bekanntmachung zugefertigt wird. « 
5.69.Privatpersonen,siemögenMitgliedetderKorporationseynoder 
nicht, muͤssen die Bekanntmachung, die sie an der Boͤrse anheften zu lassen wünschen, 
dem ersten Vorsteher zustellen, welcher sie, wenn er kein Bedenken findet, kontra- 
signiren wird, damit alsdann die Anheftung erfolge. 
Ein Börsemeglement soll noch besonders entworfen und bekannt gemacht 
werden. 
VIII. Abschnitt. 
Von der Vergleichs-Deputation. 
S. 70. Die Aeltesten wählen jede zwei Jahre aus den männlichen Mitglie- 
dern der Korporation, eine Vergleichs-Deputation, bestehend in einem WVorsitzer 
und vier Beisitzenn. Auch die Aeltesten sind wählbar und zur Annahme der auf sie 
fallenden Wahl verpflichtet. . 
Die Mitglieder der Deputation selbst hingegen haben diese Verpflichtung erst 
nach vier Jahren, vom Tage des Ablaufs ihrer Funktion an gerechnet. 
& 71. An diese Vergleichs -Deputation können alle Streitigkeiten gebracht 
werden, welche unter Magdeburgischen Kaufleuten, oder unter diesen und Schiffern 
und Fuhrleuten, endlich auch unter dortigen und fremden Kaufleuten entstehen. 
Die Anmeldung erfolgt bei dem Vorsitzer, welcher die Partheien zu einer der 
ordentlichen Sitzungen, über welche er sich mit den Beisitzern ein= für allemal zu 
vereinigen hat, oder zu einer von ihm anzuberaumenden außerordentlichen Sitzung 
vorbescheidet. 
K. 72. Die Deputation hat das Recht, die Sachen, welche vor sie gebracht 
werden, summarisch zu untersuchen. Ihr Geschäft besteht darin, daß sie die Par- 
theien über die streitigen Punkte zu vereinigen und einen Vergleich zu Stande zu 
bringen sucht. 
S. 73. Wemn die Partheien es wünschen, so wird der zu Stande gebrachte 
Vergleich zu Protokoll genommen, welches dann von den Partheien und dem Vor- 
sitzer unterschrieben, auch wenn eine Parthei Schreibens unkundig ist, für dieselbe 
von einem der Mitglieder der Kommission, welches derselben die Verhandlungen 
vorlesen muß, güllig vollzogen wird. 
&. 74. Der Syndikus der Kaufmannschaft soll bei den Verhandlungen der 
Deputation so oft zugezogen werden, als es entweder von den Partheien geforderr, 
oder von der Deputation selbst für zweckmäßig gehalten wird. 
§. 73. Die Vergleichs-Deputation faßt auf Erfordern öffentlicher Behbr- 
den, Gutachten in kaufmännischen Angelegenheiten ab. Auch werden die zufolge 
des
	        
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