Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

des F. 13. seq. Titel 30. Theil I. der Gerichtsordnung bei der Instruktion kauf- 
männischer Prozesse zuzuziehenden Sachverständigen aus der Deputation genommen, 
umd sind die Mitglieder derselben verpflichtet, als Sachverständige den gerichtlichen 
Instruktions-Verhandlungen beizuwohnen. 
IX. Absch nitt. 
Von dem Einschreiten der Aeltesten bei entstehenden 
Fallissements 
K. 76. Befindet sich ein Mitglied der Korporation in der Lage, daß es seine 
Gläubiger nicht mehr befriedigen kann, so ist dasselbe verbunden, den Aeltesten da- 
von schriftliche Anzeige zu machen. 
K. 77. Diese ernennen auf die geschehene Anzeige zwei Mitglieder der Kor- 
poration zu vorlaufigen Kuratoren der Masse, welche dieselbe bis zur Anerkennung 
Seitens der Gläubiger, oder Falls die Sache zum gerichtlichen Verfahren kommr, 
bis zur Einschreitung Seitens des Gerichts verwalten. 
Die bestellten Kurakoren untersuchen den Zustand auf's Genaueste, fertigen 
ben status bonorum an, und überreichen ihn den Aeltesten mirtelst gutachrlichem 
Berichts. 
g. 78. Die Aeltesten theilen dile vorhin gedachte Uebersicht, mit ihrem wohl- 
erwogenen gewissenhaften Gutachten begleitet, sämmtlichen Glaubigern mit, und 
fordern dieselben auf, sich innerhalb eines bestimmten Termins zu erklären, ob sie 
die von ihnen bestellten Kuratoren anerkennen oder Andere an deren Stelle erwählen 
wollen. 
§. 79. Bis dahin und bis zur gänzlichen Beendigung der Sache, falls sie 
von den Gläubigern anerkannt worden, sind sie verpflichtet, für das Beste der 
Masse redlich zu sorgen. 
# 80. Durch obige Bestimmungen sind die Vorschriften der aul. Gerichts- 
ordnung Theil 1I. Titel 50. S. 2. sedq. so wie die für die Gerichte darin enthaltenen 
Anweisungen nicht außer Kraft gesetzt. Es versteht sich daher von selbst, daß mit 
dem Einschreiten der Gerichte die Einwirkung der von den Vorstehern besiellten 
Kuratoren, soweit das Gericht ihre Zuziehung oder Beibehaltung nicht mehr nöthig 
findet, sofort aufhört. 
g. 81. Fuͤr ihre Bemuͤhung erhalten sie, Falls sie von den Glaͤubigern nicht 
erwaͤhlt worden, eine angemessene Belohnung aus der Aktivmasse, nach der Be- 
stimmung der Aeltesten, welche jedoch der richterlichen Festsetzung bedarf, Falls sie 
aber anerkannt worden, nach freiem Uebereinkommen. 
G2 X. Ab-
	        
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