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§ 89. Nur sechszigjaͤhriges Alter, erwiesene anhaltende Kraͤnklichkeit und
die Verwaltung staͤdtischer, nach einem Atteste des Magistrats mit dem Auftrage
unvereinbarer Kommunal-Aemter können als solche genügende Gründe angesehen
werden.
v 5.90.DieausberAeltestemVersammlungscheidendeUMitgliederkdnnen
zur Annahme einer abermaligen Wahl erst nach Ablauf von einem Jahre nach
ihrem Austritt verpflichtet werden.
h. 91. Wer außer den obigen Entschuldigungsgründen die Annahme der
nach diesem Statute auf ihn gefallenen Wahlen oder ihm gemachten Auftrage
verweigert, erhalt eine Woche Bedenkzeit, und kann, wenn er am Ende derselben
noch auf seine schristlich abzugebende Weigerung beharrt, von den Aeltesten mit
einer an der Börse bekannt zu machenden und zur Unterstützungs-Kasse fließenden
Ordnungsstrafe von 5 bis 20 Rthlr. für den ersten, von 20 bis 40 Rchlr. für
den zweiten, und von 40 bis 50 Rthlr. für den dritten Fall belegt werden.
§. 92. Bei Auftragen haftet das sich weigernde Mitglied außerdem für
den durch seine Weigerung entstandenen Schaden, und wenn in schleunigen Fällen
einem Andern diese gemacht werden müssen, so ist es schuldig, diesen völlig zu
entschädigen. #
##93. Sollte Jemand so wenig Gemeinsinn verrathen, daß er die mit
seinem Amte verbundenen Verpflichtungen nicht wahrnimmt und sich geflissentlich
derselben entzieht, und sollten die Erinnerungen der Aeltesten und Vorsteher ins-
besondere hierüber vergeblich seyn, so findet gegen den Schuldigen, außer der an
der Börse bekannt zu machenden Entsetzung von dem ihm übertragenen Amnte,
auch die im F. 91. aufgeführre Strafbestimmung statt.
##. 94. In Bezlehung auf die in den vorslehenden . 9 l. u. 93. ausgespro-
chenen Strafbestimmungen bleibt jedoch demjenigen, der die von den Aeltesten fest-
zusetzenden Strafen erleiden soll, der Rekurs vorbehalten. Auch steht es den
Aeltesten frei, zu jeder Zeit die ergangenen Strafbestimmungen zu mildern und
gänzlich wieder aufzuheben.
XII. Abschnitt.
Von der Suspension und dem Verluste der kaufmännischen
Rechte.
g. 95. Die Rechte der Mitgliedschaft der Korporation sind unterbrochen,
wenn das Mitglied unter Kuratel gesetzt wird, sich fuͤr zahlungsunfaͤhig erklaͤrt,
oder in eine Krimin such g wegen solcher Verbrechen geraͤth, welche einen
Mangel ehrliebender Gesi innungen. anzeigen.
Hierüber bestimmen die Aeltesten mit Vorbehalt des Rekurses an den Ma-
gierat und an die Regierung.
S. 96.