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&. 96. Die Wirkung der Suspension haftet nur auf der Person des
Suspendirten und nicht auf dem Gewerbe.
Der Suspendirte kann daher weder an dem Ehrenrechte der Mitgliedschaft
Theil nehmen, noch auf der Börse erscheinen, wohl aber kann seine Hand-
lung, während der Suspension, durch einen persönlich fähigen Disponenten, oder
durch die bestellten Kuratoren mit kaufmännischen Rechten forgesetzt werden.
K. 97. Die Suspension wird aufgehoben:
a) durch die Aufhebung der Kuratel,
b) durch vollsiändige Abfindung mit den Gldubigern, sey es durch Zahlung
oder Erlaß oder Befriflung,
) durch vollständige richterliche Freisprechung von der Kriminal-Beschuldigung,
d) wenn der Gemeinschuldner zum benesicio cessionis bonorum auf. den
Grund der Einwilligung seiner Gläubiger, oder durch ein Erkenntnig gelas-
sen worden, auch kann er in diesem Falle, selbst während des Konkurs-
Prozesses, eine neue Handlung eröffnen und führen.
K. 98. Die Lossprechung bis auf weiteren Beweis bewirkt dagegen die
Aufhebung der Suspension an sich nicht, vielmehr entscheiden alsdann die Aelte-
sien, ob die Suspension aufhören könne, ohne den Ruf der Korporation zu gefähr-
den, oder ob sie für einen bestimmten Zeitraum fortgesetzt werden müsse, oder ob
der haftende Verdacht so dringend, oder so erniedrigend sey, daß die gänzliche
Ausschließung erfolgen müsse. Die Gerichte sind in dieser Hinsicht gehalten, den
Aeltesten auf ihr Ansuchen das abgefaßte Erkenntniß nebst den Gründen mitzu-
theilen. Der Rekurs an den Magistrat bleibt vorbehalten.
&. 99. Die kaufmännischen Rechte in Absicht des Standes und der Mit-
gliedschaft gehen verloren:
a) durch den Tod;
b) durch freiwillige Entsagung; diese muß jedoch den Aeltesten in beglaubigter
Form angezeigt werden.
Dem Abgehenden bleibt die Pflicht, die Lasten des laufenden Jahres mit
u tragen;
c) hunch einen Beschluß der Aeltesten, in soweit nicht dieser Beschluß im Wege
des Rekurses (c. L. 104.) abgeähndert worden ist.
. 100. Die Aeltesten sind verpflichtet, einen solchen Beschluß aus-
zusprechen, wenn ein Mitglied
a) durch rechtskräftiges Erkenntniß seine kaufmannischen Rechte verloren hat;
b) wenn dasselbe das Stadtbürgerrecht verliert;
Dc) wenn es für einen muthwilligen, betrüglichen oder auch nur unbesonnenen
oder fahrlässigen Bankeroktirer durch ein rechtskräftiges Erkenmnis erklärtiß;
d) wenn