Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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In andern Fallen soll die Anwendung der Strafmaßregeln, oder die 
Realistrung der Gegenstände der Beschwerden, bis zur höhern Emscheidung aus- 
gesetzt werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Statut, welchem Wir hierdurch Gesetzeskraft 
verleihen, und über welches Wir fest und unverbrüchlich gehalten wissen wollen, 
durch Unsere eigenhändige Unterschrift und unker Beifügung Unsers großen 
Königlichen Insiegels vollzogen. 
Gegeben Berlin, den 9ten April 1825. 
C. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf von Bölow. 
  
(No. 930.) Allerhdchste Kablnetsorder vom 2 #sten April 1825., wegen Ernennung des 
Ober-Landes-Gerichts-Präßdenten Grafen von Dankelmann zum 
Staats= und Justizminister. 
N— 
Jch habe die Stelle des verstorbenen Staats= und Justezministers von 
Kircheisen dem Präsidenten des Ober-Landesgerichts in Gldgau, Grafen 
von Dankelmann übertragen. Indem Ich das Staatsministerium hiervon 
benachrichtige, weise Ich dasselbe an, wegen Einführung des Grafen von 
Dankelmann in das Staatsministerium und in den Scaatsrath das Er- 
forderliche zu veranlassen, auch dessen Ernennung zum Justizminister durch 
die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 23ten April 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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