Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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as  1805  ausgeschriebenen,  und  schon  am  15.
Jaͤnner  dieses  Jahres  zu  erlegen  gewesenen
drei  terminlichen  Dominikal  /  Steuer  laͤngst
bis  Ende  März  dieses  Jahres,  und  in  Zukunft
  alle  ausgeschrieben  werdende  Dominikal
  =  Steuern  immer  vor  Ausgange  der  jedesmal
  bestimmten  Erlagsfeist  unsehlbar  abführen
  werden.  Im  widrigen  Falle  sind  die
königlichen  Rentbeamten  angewiesen,  an  die
Deminikalisten,  oder  an  ihre  im  Rentamtse=Bezirke
  Untergestellte  auf  deren  Kosten  eigene
Erekutions-Boten  abzusenden;  und  man  bebält
  sich  zugleich  vor,  derlei  Saumsal  noch
überdieß  nach  Umständen  mit  dem  duplo
oder  triplo  der  Schuldigkeit  zu  bestrafen.
Innsbruck  den  ag.  Februar  1808.
Königliches  General  =  tandes-Kommissariar,
  als  Provinzial,
Etats-Kuratel.
Graf  Arco.  Widder.
v.  Täuffenbach.

 

Aufträgec.

 

An  die  Niederbaierischen  Kriminal-Gerichte.
(Die  Verfassung  der  Deskriprionen  über  die  Arrestanten,
  und  der  Spezifikatienen  über  die  bei
den  Inquisiten  gefundene  Effekten  betressend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Kömas.
Wird  den  sämtlichen,  dem  königlichen
Niederbaierischen  Hosgerichte  unterworfenen
Kriminal.  Behörden  befoblen:

1.  Daß  sie  sich  bei  Kriminal:  Fällen  mit
den  von  ihren  Gerichtsdienern  verfaßten  Deseriptionen
  über  Verbrecher  nicht  begnügen,
sondern  diese  Destriptionen  selbst  machen  sol:

—.

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len;  indem  nur  der  ihnen  zukommende  richterliche
  Glaube  solchen  Beschreibungen  den
Karakter  der  Verlässigkeit,  welchen  sie  haben
sollen,  zu  geben  vermag;  und
2.  dah  sie  sich  nicht  begnügen  sollen,  über  die
bei  den  Delinquenten  gefundene  —gestoblene,
oder  geraubte,  oder  auch  andere  —  Sachen,  aus
deren  Besize  auf  die  Verübung  des  die  Untersuchung
  veranlassenden  Verbrechens  geschlossen
werden  mag,  blos  von  ihren  Gerichtedienern
verfertigte  Spezisikationen  zu  erhalten,  sondern,
  daß  sie  selbst  darüber  Inventarien  herstellen
  sollen;  indem  nur  solche  vem  Gerichte  selbst
verfaßte  Inventarien  Gewißheit  geben,  daß
bei  dem  Untersuchten  das  Vorgetragene  richtig,
  und  nicht  mehr  und  nicht  weniger  gesunden
  worden  sey.
bruar  1808.
Königliches  Niederbaierisches
Hofgericht.
von  Reichlin.

Straubing  den  22.  Fe-Doßer.



An  die  mit  der  Aussicht  über  die  Kommun=Kassen
  beauftragten  Behörden  in  Ansbach.
(Die  Vorlegung  der  bis  zun  leiten  Sertember
1897  rückständigen  Kämerei=  und  Gemeinde-Rechnungen
  betressend.)
Im  Namen  Seier  Majestät  des  Köngs.
Sämtliche  Kreis:  Direktorien,  Kameral-Aemter,
  Magistrate,  und  dicjenigen  übrigen
Bebörden  der  Provinz  Ansbach,  (einschlüssig
der  Nürnbergisch-und  Rotbenburgischen,  dann
der  vormal  Deutschordenschen  Distrikte,  und
des  bieber  getheilten  Rieser:  Bezirkes)  welchen
  die  Abhör  der  Kommun=  Rechnungen  bis-