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as 1805 ausgeschriebenen, und schon am 15.
Jaͤnner dieses Jahres zu erlegen gewesenen
drei terminlichen Dominikal / Steuer laͤngst
bis Ende März dieses Jahres, und in Zukunft
alle ausgeschrieben werdende Dominikal
= Steuern immer vor Ausgange der jedesmal
bestimmten Erlagsfeist unsehlbar abführen
werden. Im widrigen Falle sind die
königlichen Rentbeamten angewiesen, an die
Deminikalisten, oder an ihre im Rentamtse=Bezirke
Untergestellte auf deren Kosten eigene
Erekutions-Boten abzusenden; und man bebält
sich zugleich vor, derlei Saumsal noch
überdieß nach Umständen mit dem duplo
oder triplo der Schuldigkeit zu bestrafen.
Innsbruck den ag. Februar 1808.
Königliches General = tandes-Kommissariar,
als Provinzial,
Etats-Kuratel.
Graf Arco. Widder.
v. Täuffenbach.
Aufträgec.
An die Niederbaierischen Kriminal-Gerichte.
(Die Verfassung der Deskriprionen über die Arrestanten,
und der Spezifikatienen über die bei
den Inquisiten gefundene Effekten betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Kömas.
Wird den sämtlichen, dem königlichen
Niederbaierischen Hosgerichte unterworfenen
Kriminal. Behörden befoblen:
1. Daß sie sich bei Kriminal: Fällen mit
den von ihren Gerichtsdienern verfaßten Deseriptionen
über Verbrecher nicht begnügen,
sondern diese Destriptionen selbst machen sol:
—.
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len; indem nur der ihnen zukommende richterliche
Glaube solchen Beschreibungen den
Karakter der Verlässigkeit, welchen sie haben
sollen, zu geben vermag; und
2. dah sie sich nicht begnügen sollen, über die
bei den Delinquenten gefundene —gestoblene,
oder geraubte, oder auch andere — Sachen, aus
deren Besize auf die Verübung des die Untersuchung
veranlassenden Verbrechens geschlossen
werden mag, blos von ihren Gerichtedienern
verfertigte Spezisikationen zu erhalten, sondern,
daß sie selbst darüber Inventarien herstellen
sollen; indem nur solche vem Gerichte selbst
verfaßte Inventarien Gewißheit geben, daß
bei dem Untersuchten das Vorgetragene richtig,
und nicht mehr und nicht weniger gesunden
worden sey.
bruar 1808.
Königliches Niederbaierisches
Hofgericht.
von Reichlin.
Straubing den 22. Fe-Doßer.
An die mit der Aussicht über die Kommun=Kassen
beauftragten Behörden in Ansbach.
(Die Vorlegung der bis zun leiten Sertember
1897 rückständigen Kämerei= und Gemeinde-Rechnungen
betressend.)
Im Namen Seier Majestät des Köngs.
Sämtliche Kreis: Direktorien, Kameral-Aemter,
Magistrate, und dicjenigen übrigen
Bebörden der Provinz Ansbach, (einschlüssig
der Nürnbergisch-und Rotbenburgischen, dann
der vormal Deutschordenschen Distrikte, und
des bieber getheilten Rieser: Bezirkes) welchen
die Abhör der Kommun= Rechnungen bis-