Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Anfang, Dauer und Cnde. §. 2. Sie nimmt ihren Anfang mit dem Tage, wo dieser Plan die Aller- 
höchste Königliche Genehmigung erhalten haben wird, und dauert von da an Funf- 
zehn Jahr. 
Beschließen die Interessenten nach Ablauf der Funfzehn Jahre nicht ihre 
Aupfhebung, so wird, ohne weitere besondere Uebereinkunft, dafür angenommen, 
daß sie noch um andere Funfzehn Jahre prolongirt sey. 
Eine weitere Fortdauer hängt von dem Beschlusse der Interessenten und der 
Genehmigung der kompetenten Staatsbehörde ab. 
Wenn bei Ablegung der jährlichen Rechnung der wahrscheinliche Verlust 
des größten Theils des Einschusses erweislich wäre, so kann zu jeder Zeic, also 
auch schon innerhalb der ersten Funfzehn Jahre, durch Stimmenmehrheit der In- 
teressenten, entschieden werden, daß die Gesellschaft nicht weiter zeichnen, sondern 
liquidiren wolle. 
Der Fonds der Gesell §. 3Z. Der Fonds der Gesellschaft, welcher während ihrer Oauer nicht 
lhaft, wird durb Aktien zurückgenommen werden darf, besteht aus 000,000. schreibe: Sechsmal Hundert 
" Tausend Thaler Preuß. Kourant, die durch Achthundert Aktien, jede von Sieben- 
hundert und Funfzig Thalern, zusammengebracht werden. 
worauf Zwanzig Prozent Davon werden beim Empfang der Aktie Zwanzig Prozent, also Einhun- 
gassteb 6 dert und Funfzig Thaler baar eingczahlt; über die übrigen Sechshundert Thaler 
durch rigen r Prolent stellt der Aktionair einen Sola-Wechsel an die Order der Direktion der Kompagnie, 
werden. « Zwei Monat nach geschehener Aufkuͤndigung zahlbar, aus, auf welchen die spaͤter 
einzuzahlenden Nachschuͤsse abgeschrieben werden. Das Formular zu diesem 
. Wechsel ist diesem Plan sub A., das Fommular der Aktie aber ist demselben sul- 
B. B. beigefügt. 
Sobald Fünf Achtel der Sobald fünf Achtel der Aktien, also Fünfhundert Stück, untergebracht 
Aktien untergebracht sind, sind, wird solches unter öffentlicher Autorität bekannt gemacht, und alsdann nimmt 
beginnt das Geschft. die Zeichmumg auf Versicherungen ihren Anfang. 
Späterhin wird, bei jedem Jahresschlusse, die Zahl der hinzugekommenen 
Abtien, bis zur Erreichung der Normalsumme von Achthundert Stück, in gleicher 
Art zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
rin= §. 4. Für den ersten baaren Einschuß von Zwanzig Prozent bezahlt die 
Kompagnie jährlich Vier Prozent Zinsen, auf die ubrigen baaren Einschüsse aber, 
welche spaterhin gefordert werden möchten, werden keine Zinsen vergütigt. 
venoaiandie n s#6n F. 5. # Jeder Aktionair, wenn er auch sonst nicht wechselfaͤhig waͤre, ist 
wechselmäzig verhaftet, der Kompagnie für den Betrag des von ihm ausgestellten Solawechsels wechsel- 
mäßig verhaftet. 
und wird Mitglied der §#. 60. Ourch Bezahlun? des baaren Einschusses von Zwanzig Prozent, 
Komvagnie. Aussiellung des Solawechsels und Annahme beider, don Seiten der Direktion, 
wird jemand Mitglied der Kompagnie, und aus allen Geschäften derselben für 
den Betrag seiner Aktien, jedoch nicht weiter, verpflichtet. 
K
	        
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