Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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. 17. Ein Direktor erhält außer den. Zinsen und Dividenden, welche 
auf die ihm eigenthümlich gehbrigen Aktien fallen, vom 24ten Jahre nach dem 
Beginnen der Kompagnie an, für seine Bemühungen ein Gratial von Einem 
Prozent von dem jährlichen Nettogewinn, welcher der Kompagnie nach Abzug 
aller Zinsen, Schaäden und Kosien übrig bleibt. Für das erste Jahr leisten die 
Direktoren jedoch auf diese Remuneration Verzicht. ODie Berichtigung derselben 
erfolgt erst nach Ablauf der während des jedesmal laufenden Jahres gezeichneten 
Versicherungen; es können aber spätere Verlusie das cinmal an die Oirektoren 
gezahlte Gratial nicht schmälern. 
Der abgetretene Oirektor, oder die Erben des etwa Verstorbenen, erhalten 
das Eine Prozent von dem bis zum Tage des Abgangs stattgefundenen reinen 
Gewinn. 
F. 1 8. Die Direktion versammelt sich so oft sie es für nothig hält. Bei 
dieser Versammlung hat jeder Direktor eine Stimme und das Recht, nach der 
Reihefolge etwas vorzutragen. 
§. 19. Jedes Oirektionsmitglied hat das Recht, nach dreimonatlicher 
Aufkündigung, seine Stelle niederzulegen; dann müssen die übrigen sofort eine 
Generalversammlung zusammen berufen, und für die Wahl eines neuen Oirektors, 
nach Anleitung §. 15., sorgen. 
Dagegen hat die Kompagnie das Recht, ein Oirektionsmitglied, welches 
ihr Vertrauen verloren hat, von der Direktion zu erkludiren. Es ist anzunehmen, 
daß ein Direktionsmitglied das Vertrauen der Gesellschaft verloren habe, wenn 
nach einer mit Gründen unterstützten Aufforderung von zehn Stimmen der Gesell- 
schaft in einer Generalversammlung * der Stimmen für die Erklusion sind. 
Auf den von der Generaldirektion der Seehandlung ernannten Direktor 
finden diese Vorschriften nicht Anwendung. Wienn indes' die Kompagnie durch 
einen Beschluß, wie seiner eben gedacht ist, zu erkennen giebt, dast die Erklusion 
desselben ihr wünschenswerth sey, so ist ein solcher Beschluß der Generaldirektion der 
Seehandlungs-Sozietät mitzurheilen, welche alsdann, wenn sie die Gründe für 
die Erklusion erheblich findet, den von ihr bestellten Direktor abrufen und einen 
andern an seiner Stelle ernennen bann und wird. 
§. 20. Zum Betriebe der laufenden Geschäfte auf dem Komtoir und an 
der Börse wird die Gesellschaft einen Bevollmächtigten ernennen, und durch die, 
diesem Plan sub C. beigeschlossene Vollmacht legitimiren. Ihm liegt ob, die 
Verlicherungen mit den sich meldenden Personen zu komrahiren, und die dar- 
über zu ertheilende Police in Vollmacht der Preußischen See-Assekuranz-Kom- 
pagnie zu zeichnen; das Geschäft erhält aber ersi seine Gültigkeit, wenn die bei- 
den verwaltenden Direktoren es genehmigt und ihre Genehmigung durch Mitzeich- 
nung der Police zu erkennen gegeben haben. 
Wäre 
Remuneration der Dl- 
rektoren. 
Versammlungen der Di- 
rektion. 
Niederlegung des Direk- 
torats und Erklufson. 
Bevollmachtigter und 
seine Pflichten. 
G.
	        
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