Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

— 49 — 
g. 33. Die Versscherten bezahlen die Prämie gleich bei Schließung der 
Assekuranz, und es hebt die Verficherung nicht eher an, bis die Prämie bezahlt 
ist. Wird diese auf Ansuchen des Versichernden kreditirt, wie dies von der Direk- 
tion geschehen kann, so sind deshalb die besonderen Bedingungen schrifklich fest- 
zusetzen und nach diesen ist alsdann zu verfahren. 
§. 34. Wenn die Kompagnie an einen insolventen Versicherten noch 
Bezahlung der Prämie. 
Forderungen an elnen 
Prämien für laufenden Risiko zu fordern hat, so ist dieser Risiko stillschweigend unsolventen Versscherten. 
aufgekündigt, und erhält nur dann seine Gültigkeit wieder, wenn die Kurakoren 
der Masse die Prämien sogleich vergäten. Auch kompensirt die Kompagnie jede 
Forderung, welche sie für Pramien, für jeden zu viel geleisteten Einschuß, oder 
anderweitig zu fordern haben mögte, ohne Unterschied und Ausnahme, mit allen 
Havarie= und Schadenforderungen, welche dem Falliten aus den auf seinen Na- 
men ausgesiellten Policen zustehen, selbst dann, wenn der Fallit die Police einem 
Andern cedirt haben sollte, es sey denn, daß die Kompagnie diese Cession schrift- 
lich genehmigt hätte. 
Die Versicherten können mit angeblichen oder illigniden Schäden nicht 
kompensiren. 
## 35. Die Kompagnie setzt ferner folgende gewöhnliche Abweichungen 
und nähere Bestimmungen fest, welche indessen in der Police beliebig, jedoch zu 
Recht beständig aufgehoben und verändert werden können: 
a) Die Tare in der Police gilt nur in dem Fall eines totalen Schadens, 
oder, wenn das verlicherte Objekt für Rechnung des Assekuradeurs anderswo als 
am Bestimmungsorte verkauft werden muß. In allen andern Fallen wird die 
partikulaire Havarie an Waaren, nach Börsenpreis und am Casco nach der 
beeidigten Taration am Bestimmungsorte regulirt; 
b) wenn ein Schiff nicht gestoßen hat, so bezahlt die Kompagnie für 
Assekuranzen auf das Casco nur die Hälfte der partikulairen Havarie; 
P) wenn bei einer Assekuranz auf das Casco des Schiffs die Anzeige 
unterlassen ist, daß das Schiff von Föhrenholz sey, oder eine gefährliche Ladung 
führe, so wie auch wenn es verschwiegen ist, daß es mit Ballast fahre, oder nur 
Salz geladen habe, so bezahlt die Kompagnie nur die Hälfte von dem, was sie 
sonst bezahlen müßte; 
d) Havarien an rohen Juckern in Fässern oder Kisten werden nur dann 
von der Kompagnie bezahlt, wenn am Bruttogewicht des Zuckers, welcher von 
einem Orte innerhalb Europa und den Vereinigten Staaten versandt worden, am 
weißen mehr als drei Prozent, und am braunen mehr als fünf Prozent fehlen, 
so wie bei denjenigen aus Ost= und Weslindien mehr als zehn Prozent bei weißem, 
und mehr als funfzehn Prozent bei braunem am Bruttogewicht fehlen müssen, um 
von der Kompagnie ersetzt zu werden. Der Verlicherte muß in diesem Falle die 
Original-Faktura der Kompagnie vorlegen und die Zuckern durch ihre Bevoll- 
Jahrgang 1875. J maͤchti-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.