Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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tember 1731. mit Zwei und Neunzig Prozent. Die gewöhnliche Zeit, in welcher 
die Nachricht hier seyn muß, wird folgendermaaßen bestimmt: # 
Innerhalb Europa und nach und von dem nördlichen Afrika, Sechs Monate. 
Nach und von dem nördlichen Amerika und Westindien, Ein Jahr. 
Nach und von den Spanischen und Portugiesischen Besitzungen in Amerika, 
bis zur Magellanischen Meerenge und der westlichen Küste von Afrika, 
Achtzehn Monate. 
Nach und von der öfsilichen Küste von Afrika, nach und von Ostindien bis 
an die Straße Sunda, Zwei Jahre. 
Nach und von der Straße Sunda, der östlichen Küste von Asien und der 
westlichen Küste von Amerika, Zwei und Ein halbes Jahr. 
K) Wer den Auftrag zu einer Assekuranz nicht von dem Orte erhält, von 
dem das Schiff abgeht oder selbigen nicht mit der Post, sondern mit Estaffette 
oder sonst durch außerordentliche Gelegenheit erhalten hat, muß es vor Schließzung 
der Assekuranz und in der Police anzeigen, wenn sie anders gültig seyn soll; 
1!) Alle nach Schließung der Assekuranz geschehene Anzeigen müssen, um 
die Kompagnie zu verbinden, entweder unter der Police von dem Bevollmachtigten 
unterschrieben seyn oder mit dessen Genehmigung in ein dazu bestimmtes Buch 
auf dem Komtoir der Kompagnie mit der Unterschrift des Anzeigers und Bemer- 
kung des Tages der Anzeige eingetragen werden. In diesem Buche müssen auch 
alle Anzeigen von Havarien und Schäden notirt werden. Der Bevollmachtigte 
ist verbunden, dem Versicherken auf Verlangen eine Abschrift dieser Anzeige zu 
ertheilen, die aber zum Beweis der geschehenen Anzeige nicht erforderlich ist, und 
nur zur Sicherheit des Versicherten dient; 
m) Die Bedingung, frei von Kriegsmolestation, ist zu verslehen, daß die 
Kompagnie, wenn das Schiff gezwungen wird, in einen Hafen einzulaufen, für den 
See-Risiko einsteht, bis es in diesem Hafen Anker geworfen hat. Sie übernimmt 
auf den Fall, daß das Schiff freigegeben wird, auf Verlangen des Versicherten 
bei Fortsetzung der Reise, nachdem das Schiff die Anker zum Absegeln gelichtet, 
den fernern See-Risiko bis zum Bestimmungsorte, wenn auch das Schiff öfter 
aufgebracht wird, gegen jedesmalige Verbesserung der Prämie um die Hälfte. 
Diese Verbesserung der Prämie findet auch alsdann statt, wenn vor gemachter 
Anzeige, entweder daß der Risiko beendigt, oder die Prämie wirklich verbesserk ist, 
über ein solches Schiff etwas Entscheidendes vorgefallen, es sen, daß es ange- 
kommen, oder daß es Schaden gelitten habe; 
Mn) Die Bedingung, blos gegen Seegefahr, ist zu verstehen, daß die Kom- 
pagnie die Gefahren der Sce, der Flüsse und Hafen bis zu Ende der bestimmten 
Reise übernimmt. 
J2 Beide
	        
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