Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

zu halten, sondern auch die von ihm, Namens der Kompagnie, geschlossenen 
Assekuranzen unverbruͤchlich zu halten und dafuͤr, soweit das Kapital unserer 
Aktien reicht und dazu noͤthig ist, einzustehen; alle sich etwa dabei ereignende 
Schaͤden, Havarienkosten, oder wie es sonst Ramen haben mag, mit dem Fonds 
unserer Kompagnie zu tragen und zu bezahlen, auf alle Art und Weise nach 
Inhalt des Plans für die Folgen solcher Assekuranzen den Assekurirten gerecht 
zu werden; wenn wider unser Vermuthen Streitigkeiten entstehen sollten, solche 
nach Maaßgabe des Plans dieser Kompagnie zu berichtigen, und überhaupt 
alles so genau zu erfüllen, als wenn wir die für uns gezeichneten Policen selbst 
unterschrieben hätten, bei Verpfändung des ganzen Belaufs unserer Aktien in 
mehr erwähnter Preußischer See-Assekuranzkompagnie und urkundlich unter 
unserer aller eigenhandigen Unterschrift. Wobei noch zu wissen, daß vor- 
stebende Vollmacht in dem Falle, daß einer der Herren Direktoren der Preußi- 
schen See= Assekuranzkompagnie statt des obbenannten Bevollmächtigten die Asse- 
kuranzen schließen und die Police unterschreiben möchte, in allen Stücken, 
Punkten und Klauseln auf die unterzeichneten Herren Direktoren exrtendirt und 
gerichtet seyn soll, dergestalt, daß also eine jede, von zwei Direktoren gezeichnete 
Police, ihre volle Gültigkeit hat. 
—.— 
([o. 932.) Allerhöchste Kabinctsorder vom 1 Zten April 1825., wegen Verloosung der 
- Danziger Obligationen aus den nicht zur Verwendung gekommenen Be- 
E ständen des jährlichen Tilgungsfonds. 
§s muß zwar bei der in Meiner Order über das Schuldenwesen des vormali- 
gen Freistaats Danzig, vom 24 sten April v. J., emhaltenen Bestimmung, nach 
welcher die Schulddokumente durch Ankauf zu oder unter den für jedes Jahr 
eintretenden Kourssätzen zu amortisiren sind, sein unabänderliches Bewenden 
behalten, und es kann auf die von verschiedenen Interessenten eingegangenen 
Gesuche um allgemeine Anordnung der Tilgung durch das Loos nicht Rücksicht 
genommen werden. Ich will jedoch, damit bald nach dem Schlusse jedes 
Jahres das Resultat der Tilgung vollständig übersehen werden könne, gestatten, 
daß über die etwa nicht zur Verwendung gekommenen Bestände des jährlichen 
Tilgungsfonds statt der unter No. 5. Meiner vorhin gedachten Order angeord- 
neten zinsbaren Belegung derselben bei der Seehandlung, sofort verfügt werde. 
Zu diesem Zwecke sollen, so oft die jährlich bestimmte Tilgung durch Aufkauf zu 
dem eingetretenen Kourssatze oder unter demselben nicht vollständig hat bewirkt 
werden können, bei dem Ablaufe des Jahres so viel Schuldverschreibungen öffent- 
lich ausgelooset werden, als aus dem noch vorhandenen Fonds realisirt werden 
können. Die solchergestalt durch das Loos zur Empfangnahme des Kapitals 
berufe-
	        
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