Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Organisations-Etat enthaltenen Bestimmungen setze Ich, auf den von Ihnen Mir 
einberichteten Antrag des Erzbischofs, Grafen von Spiegel, hierdurch fest: daß 
bei jedem Sterbefalle Ein und ein halber Silbergroschen; bei jeder 
Taufe Zwei und ein halber Silbergroschen, und bei jeder Tranung 
Fünf Silbergroschen 
durch den Pfarr-Geistlichen mit den übrigen Stolgebühren eingezogen werden 
sollen. Die nähere Vorschrift über die Art und Weise der ferneren Berechnung 
und Ablieferung bleibt dem Exzbischofe überlassen, und will Ich nur noch bestim- 
men, daß diese Beiträge ausschließlich zur baulichen Unterhaltung der Domkirche 
verwendek, und die etwanigen Ueberschüsse zur Sammlung eines Kapitals für 
außerordentliche Nothfälle angelegt werden sollen. Diejenigen Personen, welche 
ihrer Armuth wegen von Erlegung der Stolgebühren und andern, bei den geist- 
lichen Amts-Handlungen vorkommenden Gaben frei gelassen werden, sollen 
auch von der Jahlung dieser Beiträge befreit bleiben. Zugleich genehmige Ich, 
nach dem Antrage des Grafen von Spiegel, daß die Erhebung dieser Beiträge 
nur so lange bestehe, bis sie durch eine andere Einrichtung, welche jedoch dem 
Staate keine neue Ausgabe verursachen darf, ersetzt werden kann 
In gleicher Art haben Sie die sofortige Erhebung des, durch die Organi- 
sations-Etats Hinsichts des geringeren Bedürfnisses zu Einem und einem halben 
Silbergroschen für jeden Sterbe-, Tauf= und Trauungs-Fall normirten ähnlichen 
Beitrags in den Bisthümern Münster, Paderborn und Trler anzuordnen, in 
soweit dies nicht bereits auf den Grund jener von Mir vollzogenen Etats geschehen 
seyn sollte. 
Berlin, den 13ten April 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An , 
den Staatsminister Freiherrn von Altenstein. 
 
	        
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