Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Organisations-Etat  enthaltenen  Bestimmungen  setze  Ich,  auf  den  von  Ihnen  Mir
einberichteten  Antrag  des  Erzbischofs,  Grafen  von  Spiegel,  hierdurch  fest:  daß

bei  jedem  Sterbefalle  Ein  und  ein  halber  Silbergroschen;  bei  jeder

Taufe  Zwei  und  ein  halber  Silbergroschen,  und  bei  jeder  Tranung

Fünf  Silbergroschen
durch  den  Pfarr-Geistlichen  mit  den  übrigen  Stolgebühren  eingezogen  werden
sollen.  Die  nähere  Vorschrift  über  die  Art  und  Weise  der  ferneren  Berechnung
und  Ablieferung  bleibt  dem  Exzbischofe  überlassen,  und  will  Ich  nur  noch  bestimmen,
  daß  diese  Beiträge  ausschließlich  zur  baulichen  Unterhaltung  der  Domkirche
verwendek,  und  die  etwanigen  Ueberschüsse  zur  Sammlung  eines  Kapitals  für
außerordentliche  Nothfälle  angelegt  werden  sollen.  Diejenigen  Personen,  welche
ihrer  Armuth  wegen  von  Erlegung  der  Stolgebühren  und  andern,  bei  den  geistlichen
  Amts-Handlungen  vorkommenden  Gaben  frei  gelassen  werden,  sollen
auch  von  der  Jahlung  dieser  Beiträge  befreit  bleiben.  Zugleich  genehmige  Ich,
nach  dem  Antrage  des  Grafen  von  Spiegel,  daß  die  Erhebung  dieser  Beiträge
nur  so  lange  bestehe,  bis  sie  durch  eine  andere  Einrichtung,  welche  jedoch  dem
Staate  keine  neue  Ausgabe  verursachen  darf,  ersetzt  werden  kann

In  gleicher  Art  haben  Sie  die  sofortige  Erhebung  des,  durch  die  Organisations-Etats

  Hinsichts  des  geringeren  Bedürfnisses  zu  Einem  und  einem  halben
Silbergroschen  für  jeden  Sterbe-,  Tauf=  und  Trauungs-Fall  normirten  ähnlichen
Beitrags  in  den  Bisthümern  Münster,  Paderborn  und  Trler  anzuordnen,  in
soweit  dies  nicht  bereits  auf  den  Grund  jener  von  Mir  vollzogenen  Etats  geschehen
seyn  sollte.

Berlin,  den  13ten  April  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  ,
den  Staatsminister  Freiherrn  von  Altenstein.