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13) Dekret vom 14ten August 1812., wegen Beitreibung der Dienste, Zehn-
ten u. s. w.;
14) Dekret vom 186en Januar 1813., wegen des Steuerabzuges bei Lehnten; und
15) Dekret vom 26sten März 1813., wegen Ablösung der eheren;
Won dieser Aufhebung sind nur disjenigen Bestimmungen jener Gesetze aus-
genommen, welche in Unsern eigenen Gesetzen ausdrücklich erwähnt und bestäti-
get werden. ·
5.2.AndieStelledieseraufgehobenenGesetze,trittdasegenwättige
Gesetz nebst der künftigen Ablösungsordnung G. 119.). Neben denselben sollen die
Gewohnheiten und Provinzialgesetze, in soweit dieselben durch das Patent vom gt#n
September 1814. F. 2., oder das Patent vom 25sten Mai 1818. F. Z., aufrecht
erhalten sind, und demnächst auch Unsere allgemene Gesetzgebung, als subsidiari-
sches Recht, angewendet werden. Die besonderen Gesetze aber, welche Wir über
die bauerlichen Verhäalenisse und über die Ablösungen diesseits der Elbe erlassen
haben, sollen nur in sofern zur Anwendung kommen, ale dieses für einzelne Stellen
derselben durch das gegenwärtige Gesetz oder die Ablösungsordnung G. 119.) aus-
drücklich vorgeschrieben wird.
Zweiter Titel.
Von den gutsherrlich-bäuerlichen Rechtsverhälktnissen.
K. 3. Unter den gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnissen, woröber der zweite Gegenkam
Titel des — Gesetzes verfügt, sind alle Rechte von gutsherrlicher dleses zwelcen
Natur und die denselben Sarchenden Verpflichtungen zu verstehen. Welchen Titels.
Rechten eine solche gutsherrliche Natur zuzuschreiben ist, ist in · jedem Landestheil
nach dessen, vor der emden Herrschaft bestandener, Verfassung und Herkommen
zu beurtheilen, und dabei auf die sonstige Eigenschaft der Güter und der Personen,
zwischen welchen diese Verhaͤltnisse obwalten, nicht zu schen. (Vergl. . 16.)
F. 4. Die Leibeigenschaft „Erbunterchänigen, Eigenbehörigkeit u. s. w.), Aufgebobene
in sofern sie irgendwo noch bestanden hätte, ist und bleibt mit ihren Folgen ohne Enk= Rechte der
schädigung aufgehoben, wie es in Unserer ganzen Monarchie theils von Unseren Vor-Gutsberrn.
feie, tbeils von Uns Selbst durch das Edikt vom gten Oktober 1807., schon ge-
chehen ist. . .
s 5.5.Esbleibensemeraufgehobcm
1) die blos persbnlichen Dienste oder Personalfrohndenz *
2) die Verbindlichkeit, in dem Hause des Gutsherrn als Gesinde zu dienen (das
sogenannte Gesindezwangsrecht); -.-· "
3) die Verbindlichkeirt, zn Eingehung einer Heirath die Einwilligung des Guts-
herrn einzuholen, und an diesen für die Einwilligung eine Abgabe G. B. Bede-
mund, Brautlauf 2c.) zu entrichten;
4) alle ungemesfene Dienste, jedoch mit der im H. 118. angeordneken Ausnahme.
P. 6. Als ungemessene Oienste sollen nur diesenigen hetrachtet werden, die
von der Willkühr depenigen abhängen, der sie zu fordern har, bel welchen also die
mehrere oder mindere Belastung der Dienstpflichtigen in dem Gutbefinden der Dienst-
herren stehet. L : .««·....«H175·«,·k..1
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