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lanten außer dem
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Votimal.
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2) die Absindung des Gutsherm durch Naturaltheilung, kann von dem Besitzer
wider den Willen des Gutsherin niemals, von dem Wctem aber ohne Zustun=
mung des Ersiern nur dann verlangt werden, wenn der zu theilende Forstgrund
nicht ganz von den Grundstücken des Bauerguts eingeschlossen ist; 6
3) wenn die Naturaltheilung hiernach nicht zuläfsig . und die Interessenken sich
über die Enrschädigung nicht sonst vereinigen, so erfolg dieselbe durch eine Geld-
rente, welche mit den abrigen Jutsherrlichen Abgaben gleiche Rechte genießt,
und nach gleichen Grundsätzen ablöslich ist;
4) Es wird daher bei entstehendem Streik der Umfang der Gerechesame des Guts-
herrn umd des Besitzers ausgemittelt, alsdann nach den allgemein-gesetzlichen
Vorschriften uͤber die Theilung gemeinschaftlichen Eigenthums der Nhe des
Gutsherrn festgestellt, und dessen Werth durch Abschaͤtzung von Sachverstaͤn-
digen auf eine Geldrente zuruͤckgefuͤhrt.
H5 Nach geschehener Naturaltheilung oder Feststellung der dem Gutsherm St
renden Geldrente, rreken die dem Bauergute zufallende Waldungen in dasse
Rechrsverhälmiss ein, welches nach §. 15. und solg. an dem Bauergu"e selbst
Statt findet. -
AlledieseBestinmnmgcngeltenjedochtiurvondemFall,wcnndie-Holzun-
gen Zubehör des Bauergures sind, so daß sie vor der fremden Gesetzgebung in dem-
selben Besitzverhalenig wie dag übrige Bauergut standen, und dem Gutsberrn bkos.
gewisse Nutzungen derselben vorbehalten waren. Gehört aber umgekehrt der Wald
dem Gutsherrm, und sind den Bauern nur gewisse Nutzungsrechte darauf eingerdumt,
so behcl es bei diesen, so weit sie nach K. 21. noch fortdauern, sein Bewenden, und
kommen dabei die Vorschnsten der Gemeinheits-Theilungs-Ordnung vomn 'ten Juni-
1821. zur Anwendung: Dieses Letzte finder auch wegen des zu den Bauerhösen ge-
hörenden Antbeils an den im Miteigenthum der Gurzherrschaft begriffenen Holzun-
en Statt. . .
d. H54. Die auf dem Bauergut zersreut stehenden Baͤume sind ohne beson-
dere Entschädigung des Gutsherrn ein Eigenthum des Besitzers, wenn nicht bei ein-
zelnen Bauergutern durch Verfrag oder Herkommen eine andere Besiummung be-
gründet ist. Wo aber das besondere Rechtsverhältnig bestanden, daß der Besitzer
aus dem gesamnten Gehölze seinen Holzbedarf zu Unterhalmung seiner Gebaude,
Befriedigungen und Ackergerärhschaften vorzugsweise entnehmen, und das Nutzungs-
recht des Gursberrn erst nach Befriedigung dieses Bedarfs zur Ausübung kommen
durfte; da kann der Besitzer bei der Auseinandersetzung mit dem Gutsheirn über die
tübrige Holzung senen Bedarf uur in soweit zur Anrechnung bringen, als derselbe nicht
schon durch die Nutzung der zersireur stehenden Bämne gedeckt ist
Für diejenigen Lochogen, wovon dem Gursherren nur eine Obderaufsicht, und
gar keine eigene Theilnahme an der Benutzung zustand, hat derselbe keine Emschä-
Dritter Titel. ·
Von den übrigen durch die fremden Gesetze beibehaltenen oder
abgeänderten Rechtsverhdlknissen. .iber
g. 55. Die Vorschriften, welche das gegenwaͤrtige Gesetz W. 15—143.
die im guksherrlichen Verh#l#miß verlichenen erPerssee enthaͤlt, sa
au
digung zu sordern.