Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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auch auf alle diejenigen erblichen Besitzrechte angewendet werden, welche mit keinem 
gutsherrlichen — in Verbindung stehen. Jedoch wird in Ansehung des 
behenverhältnisses auf die näheren Bestimmungen und Ausnahmen der h. 58. 68. 
und ff. verwiesen. 
K. 56. Desgleichen sollen die Vorschriften des F. 5. No. 4. in Verbindung 
mit K. ö. G. 44. 45. 47— 32. dieses Gesetzes über die den Grundstücken in einem 
gutsherrlichen Verhältniß obliegenden Reallasten, auch auf alle Reallasien außer 
einem gutsherrlichen Verhaltmniß angewendet werden. Es sollen demnach alle solche 
Reallasten in der Regel für fortdauernd erachtet werden; jedoch mir den in dem K. 58. 
und ff. enthaltenen Ausnahmen. 
. H.57.1«Die55.534«und.-3·i.desgcgcnwärtigenGcsetzeofinde-kalteman 
das. gutsherrlich-bäuerliche Verhälmmiß Anwendung und in allen andern Fällen eines 
erblich verliehenen Besitzrechts verbleiben dem Verleiher (Erbverpächter 2c.) die ihm 
auf die Holzungen des verlzehenen Guts. zuständigen Nutzungsrechte, gleichwie sich 
in diesen Fällen solches auch von andern einem Verleiher sonst zusiändigen Grundge- 
rechtigkeiten, vorbehältlich der Ablösung in den durch das Gesetz besiimmten Fällen, 
von selbst versteht. 
§. 58. Außer den nach K. 4. u. ff. des gegenwärtigen Gesetzes abgeschafften 
Abgaben und Keiungen bleiben ohne Entschädigung (jedoch mit Ausnahme der im 
S. 118. bezeichneken Landescheile) aufgchoben, auch 6 
4) diejenigen aus ehemaligen oberherrlichen, schutzherrlichen und gursherrlichen 
Rechten abgeleiteten und hergebrachten Abgaben und Leistungen, welche, ohne 
zunn öffentlichen Steuereinkommen zu gehören, die Natur der Sfeuern haben. 
Insbesondere sind dahin zu zrechnen: 
aà) Nahrungs= und Gewerbs-Abgaben, sey es, daß sie auedrücklich für die Er- 
laubniß zum Betriebe eines Gewerbes oder ohne diese Besimmung von den 
Gewerbtreibenden gewisser Klassen oder von Innungen erhoben werden; 
b) die wegen des Schutzes bei allgemeinen staatsbürgerlichen Rechten odcr bei be- 
sondern Monopolen oder Privilegien zu entrichtenden Leistungen. 
K. 59.. Es sind und bleiben aufgehoben: x 
2) die lehenherrlichen Rechte aller Art, in sofern sie bei Einführung der fremden 
Gesetze noch fortdauernd waren, und alle daraus für den Lehenbesitzer ent- 
sprungene Beschränkingen, namentlich die Vorkaufs-, Retrakt= und Heimfalls- 
rechte u. s. w., jedoch mit den in dem §. 68. u. ff. enthaltenen näheren Bestim- 
mungen und Ansnahmen. «- 
H.60.EsssindundbleibcnohneEntschädigungaufgehoben: 
Z)dieswangs-undBannrechteallckAn,mithidegrissdekpersönlichen 
Abgaben, welche etwa fruͤherhin fuͤr die Befreiung von der Zwangspflicht 
übernommen seyn möchten, so wie der persönlichen Diensie, welche für 
die Fabrikarionsanstalt geleistet werden mußten. 
&. O1. Sollten dagegen solche Abgaben oder Diensie einem Grundsiück als 
Reallast obliegen, so sind dieselben in dieser Aufhebung nicht mie begriffen; vielmehr 
sind darauf diejenigen Bestimmungen anzuwenden, welche oben für andere Abgaben 
und Diensle gegeben worden sind. (W. ö. 6. 44. u. ff. K. 56.) 
N2 K. 62. 
D. Von den 
sons noch auf- 
gebobenen 
oder beibebal- 
tenen Rech:en 
im Allgemei- 
nen.
	        
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