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Prozemt und an den Afterlehenherrn ein halbes Prozent als Allodifikatiouszins
zu zahlen. « .
H.--70.IV.BeidenjemgmLchcmwelchedervormaligeKdnigvonWesi-
phalen neu verliehen hatte, bleibt dem landesherrlichen Fiskus das Heimfallsrecht
vorbehalten. Imgleichen soll in denselben auch fernerhin das Recht der Majorats-
erbfolge gelten, uͤnd sie sollen daher weder veraͤußert, noch getheilt oder mit
Hypotheken beschwert werden koͤnnen.
C. 77. Auf die Erbfolgerechte der Agnaten sind die Bestimmungen des ge-
gemwä#igen Gesetzes (mit Ausnahme der im K. 76. bezeichneten Faͤlle) nicht anzu-
wenden, vielmehr sind diese Erbfolgcrechte auch fernerhin nach Unserer Verordunng
vom 1#ten März 1818. und deren. Deklaration vom 1sten Imi 1820. lediglich zu
beurtheilen.
§. 78. Die Buanerlehen, d. h. diejenigen Güter, bei welchen die Rechte des
Gutsherrn aus dem gutsherrlichen und dem lehenherrlichen Verhältniß zusammen-
gelet- sind, sollen ncht nach den im agen artn en Gesetz §. 59. u. ff. über die Auf-
bebung der lehenherrlichen Rechte ertheilten Voerschriten, sondern vielmehr als
Bauergüter (nach dem zweilten Tirel des gegenwärtigen Gesetzes) beurtheilet werden.
Vierter Titel. ,
Von der Verhindlichkeit in Beziehung auf die Grundstener der
mit Reallasten beschwerten Grundstuͤcke.
Nale- n wel g. 79. In folgenden Faäͤllen hat der verpflichtete Grundbesitzer allein, und
uende Ver ohne Vergütung von Seiten des Berechiigten, die Grundsteuer zu tragen:
— 1. Wenn ihm in einem ausdrücklichen Vertrage oder Judikat (sey es vor
« oder nach Einführung der fremden Gesetze), diese ausschließende Verdindlichkeit auf-
gelegt worden isi. Jedoch isi in Ansebung der Judikate die besondere, im §. 117.
enthaltene Besiimmung zu beachten.
§. 80. II. Wenn vor Einführung der fremden Gesetze der Verpflichtete die
damals auf dem Grundstück haftende Grundsteuer (sie mag unter dem Namen Kon-
tribution, Grundschatzung, oder irgend einem anderen Namen vorgekommen seyn),
wirklich teug, ohne von Seiten des Berechtigten einen Beitrag oder Vergütung zu
erhalten. Es soll auch in der Anwendung dieser Vorschrift keinen Uineens. ied
machen, ob in jener Zeit der Verpflichtere, mit Rücksicht auf die Reallast, eine Er-
leichterung in der Grundsteuer genoß, oder nicht.
K. 81. III. Wenn vor Einführung der fremden Gesetze die Verleihung
eines steuerfreien Grundslücks dergestalt vorgenommen wurde, daß der Verleihungs-
vertrag die Steuerfreiheit weder zusagte, noch ausdrücklich erwähnte.
#. 82. IV. In allen Fallen, worauf die besonderen Beslammungen der
W. 83. bis 89. nicht Anwendung finden, oder in welchen das Daseyn dieser Bestim-
mungen nicht zu erweisen seyn möchte.
Eah 6 83. In folgenden Fällen hat der Berechtigte dem verpflichteten Gumd-
We die runz besitzer die Grundsiener - oder zum Theil zu vergüten.
Am Tiichhts vert“ I. Wenn dem Berechtigten in einem Vertrag oder Judikat (seyn es vor oder
1
dd nach Einführung der freinden Gesetze) die Verbindlichkeit aufgelegt worden ist, die
Grund-