Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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überlassen,  bei  der  Vermögens-Verwaltung  solcher  Anslalten,  welche  vom
Provinzial-Schulkollegio  ressorkiren,  in  vorkommenden  Fällen  einen  sachversiändigen
  Rath  der  betreffenden  Regierung  zuzuziehen.

Die  Medizinal-Kollegien  haben  sich  nach  der  ihnen  am  23sten
Oktober  1817.  ertheilten  Dienst-Instruktion,  deren  §.  7.  hierdurch  aufgehoben
wird,  zu  richten;  es  verbleibt  übrigens  bei  der  bereits  verfügten  Aufhebung  der
Sanitaͤts-  Kommissionen.

D.  Hinsichts  der  Regierungen  setze  Ich  Folgendes  fest:

I.  An  der  Spitze  jeder  Regierung  steht  ein  Präsident,  zu  dessen  Wirkungskreise
  um  Allgemeinen  alles  das  gehört,  was  in  der  Instruktion  vom  23  len  Oktober
  1817.  G.  39.  und  40.  für  das  Präsidium  und  den  Chef-Präsidenten  angeordnet
  ist.  .

II.  Statt  der  bisherigen  Geschäfts-Bearbeitung  in  zwei  Regierungs-Abtheilungen
  können,  zumal  bei  Regierungen  von  größerem  Umfange,  zur  schnelleren
Förderung  der  Geschäfte,  diese  mehr  abgesondert  bearbeitet  und  gebildet  werden:

1)  Eine  Abtheilung  des  Innern.  «

Bei  dieser  sollen  die  Gegenstaͤnde  bearbeitet  werden,  die  nach  der  Instruktion
  von  1817.  der  ersten  Regierungs-Abtheilung  zugetheilt  waren,  in  der
Regel  mit  Ausnahme  der  geistlichen  und  Schul-Angelegenheiten;  auch  in
Rücksicht  der  ständischen  Angelegenheiten  und  der  Zensur  der  Schriften,  liegt
derselben  nur  ob,  die  Auferäge  des  Ober-Prdfidenten  auspnichken.

Dieser  Abtheilung  werden  nun  beigelegt  die  gesammten  Gewerbe=  und
baupolizeilichen  Angelegenheiten,  welche  in  der  Insiruktion  von  1817.  F.  3.
No.  2.  Litt.  a.  b.  C.  und  No.  4.  benannt  sind,  imgleichen  die  Verwaltung
der  Einkünfte  von  den  Kunsistraßen.

2)  Eine  Abtheilung  für  die  Kirchenverwaltung  und  das  Schulwesen.

Diese  hat  die  §.  2.  No.  ö.  und  F.  18.  der  Instruktion  von  1817.  bezeichneten
  birchlichen  und  Schul-Angelegenheiten  zu  bearbeiten,  welche  nicht  dem
Konsisiorio  und  Provinzial  -Schul-Kollegio  durch  die  Dienst=  Instruktion
vom  23sten  Okfober  1817.  und  Unsere  gegenwärtige  Order  vorbehalten  sind.

3)  Eine  Abtheilung  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  und  der  Domainen
und  Forsten.

Zu  ihrem  Geschäftskreise  gehören  sämmtliche  Angelegenheiten,  welche  sich
auf  das  Staats-Einkommen  aus  den  Grund=  und  Personal-Steuern
beziehen,  oder  auf  die  Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten  und  solcher
Regalien,  die  bisher  mit  der  Domainen=  und  Forsi-Verwaltung  verbunden
  waren,  insbesondere  auch  die  landesherrliche  Jagd=  und  Forst-Polzzei.

Da,  wo  ein  Oberforsimeister  anzustellen  gut  gefunden  wird,  gehörr  dieser
neben  dem  Vorgesetzten  der  Abtheilung  mit  zu  deren  Vorstande.  Der
Oberforstmeister  rangin  nach  der  Anziennetät  mit  den  Dirigenten  der  Abtheilungen,