164 IV. 2. Fleisch.
a kung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett
sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette.
Anlage d. BE
Anweisung für die chemische Untersuchung. von Fleisch und Fetten.
E. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschaner. Trichi haner:
Formular eines Befähi sausweises für Trichinenschauer. , , .
F. Verzeichnis der Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
Aus den Vorschriften über die Beschau bei Schlachtungen im Inlande
seien die nachstehenden wesentlichen Punkte hervorgehoben:
Alles Schlachtvieh muss vor und nach der Schlachtung untersucht werden,
Der Beschau unterliegen Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere,
Maulesel, Hunde. Ausgenommen sind nur solche Schlachttiere, die der Besitzer
ausschliesslich für den eigenen Haushalt schlachtet, sofern. sie weder vor
noch nach der Schlachtung Merkmale einer die Genusstauglichkeit des F leisches
ausschliessenden Erkrankung zeigen. Bei Notschlachtungen kann die Schlachtviehbeschau
unterbleiben, wenn die Schlachtung so schnell vorgenommen werden muss,
dass eine vorgängige Untersuchung durch den herbeizuholenden Fleischbeschauer
nicht mehr möglich ist, .
Das von den Beschauern untersuchte Fleisch ist entweder genusstauglich oder
genussuntauglich oder zum Genusse bedingt tauglich. Hinzu kommt noch das in
seinem Nahrungs- und Genusswerte erheblich herabgesetzte, sogenannte minderwertige
Fleisch, dessen Unterscheidung von dem genusstauglichen Fleisch durch landesrechtliche
Vorschriften angeordnet werden kann und auch in den meisten Bundesstaaten
angeordnet ist. Das bedingt taugliche Fleisch wird erst dann zum Verkehr
zugelassen, nachdem es den Anordnungen der Polizeibehörde entsprechend
seiner gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit entkleidet worden ist.
Die gesamte Tätigkeit der Beschauer ist nach den Vorschriften in $ 48 der
Ausführungsbestimmungen A einer regelmässigen fachmännischen Kontrolle zu
unterwerfen,
Aus dem Auslande wird frischesFleisch nur in ganzen Tierkörpern, die beiRindvieh
und Schweinen in Hälften zerlegt sein dürfen, eingelassen. Alles ausländische
Fleisch, frisch oder zubereitet, wird auf seine Genussfähigkeit vor der Zulassung
zum freien Verkehr geprüft; unter gewissen Umständen darf die Untersuchung
des zubereiteten Fleisches einschliesslich der Fette an Stichproben erfolgen. Das als
untauglich zum Genusse für Menschen befundene Fleisch wird je nach Lage des
Falles unschädlich beseitigt oder von der Einfuhr zurückgewiesen, Die Einfuhr von
Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefässen, von Würsten
und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische ist wegen der praktischen Unausführbarkeit
einer zuverlässigen Untersuchung von Fleischwaren dieser Art bei
der Ankunft an der Grenze gänzlich verboten,
Die Ergebnisse der Schlachtvieh- und Fleischbeschau werden
alljährlich nach näherer Anordnung, des Bundesrats1) statistisch gesammelt, . im
Kaiserlichen Gesundheitsamte bearbeitet und zur Veröffentlichung gebracht. Im
Buchhandel erschienen sind bisher „Die Ergebnisse der Schlachtvieh- und Fleischbeschau
im Jahre 1904“). Ferner wurden die vorläufigen Ergebnisse für das Jahr
1905 bekannt gegeben?).
Die mit der vorgenannten Statistik verbundene S chlachtungsstatistik
ermöglicht eine annähernde Berechnung des Verbrauchsan Fleisch von den
schlachtbaren Haustieren in Deutschland, Nur annähernd kann die Berechnung
deshalb erfolgen, weil es noch an sicheren Grundlagen für ein einheitliches durchschnittliches
Fleischgewicht der zum Verkehr gelangten Vieharten im Reiche
!) Vgl, Bestimmungen über die Fleischbeschau- und Schlachtungsstatistik. Beschluss des Bundesrats vom
n yuni 190% er Frotokolle (VeröfKGA 1904 S. 1022). ?) Im Verlage von Julius Springer, Berlin.