Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

164  IV.  2.  Fleisch.

a  kung  für  die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch  einschließlich  Fett

sowie  für  die  Vorprüfung  zubereiteter  Fette.
Anlage  d.  BE
Anweisung  für  die  chemische  Untersuchung.  von  Fleisch  und  Fetten.
E.  Prüfungsvorschriften  für  die  Trichinenschaner.  Trichi  haner:
Formular  eines  Befähi  sausweises  für  Trichinenschauer.  ,  ,  .
F.  Verzeichnis  der  Einlaß-  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

Aus  den  Vorschriften  über  die  Beschau  bei  Schlachtungen  im  Inlande
seien  die  nachstehenden  wesentlichen  Punkte  hervorgehoben:

Alles  Schlachtvieh  muss  vor  und  nach  der  Schlachtung  untersucht  werden,
Der  Beschau  unterliegen  Rindvieh,  Schweine,  Schafe,  Ziegen,  Pferde,  Esel,  Maultiere,
  Maulesel,  Hunde.  Ausgenommen  sind  nur  solche  Schlachttiere,  die  der  Besitzer
  ausschliesslich  für  den  eigenen  Haushalt  schlachtet,  sofern.  sie  weder  vor
noch  nach  der  Schlachtung  Merkmale  einer  die  Genusstauglichkeit  des  F  leisches
ausschliessenden  Erkrankung  zeigen.  Bei  Notschlachtungen  kann  die  Schlachtviehbeschau
  unterbleiben,  wenn  die  Schlachtung  so  schnell  vorgenommen  werden  muss,
dass  eine  vorgängige  Untersuchung  durch  den  herbeizuholenden  Fleischbeschauer
nicht  mehr  möglich  ist,  .

Das  von  den  Beschauern  untersuchte  Fleisch  ist  entweder  genusstauglich  oder
genussuntauglich  oder  zum  Genusse  bedingt  tauglich.  Hinzu  kommt  noch  das  in
seinem  Nahrungs-  und  Genusswerte  erheblich  herabgesetzte,  sogenannte  minderwertige
  Fleisch,  dessen  Unterscheidung  von  dem  genusstauglichen  Fleisch  durch  landesrechtliche
  Vorschriften  angeordnet  werden  kann  und  auch  in  den  meisten  Bundesstaaten
  angeordnet  ist.  Das  bedingt  taugliche  Fleisch  wird  erst  dann  zum  Verkehr
  zugelassen,  nachdem  es  den  Anordnungen  der  Polizeibehörde  entsprechend
seiner  gesundheitsgefährdenden  Beschaffenheit  entkleidet  worden  ist.

Die  gesamte  Tätigkeit  der  Beschauer  ist  nach  den  Vorschriften  in  $  48  der
Ausführungsbestimmungen  A  einer  regelmässigen  fachmännischen  Kontrolle  zu
unterwerfen,

Aus  dem  Auslande  wird  frischesFleisch  nur  in  ganzen  Tierkörpern,  die  beiRindvieh
und  Schweinen  in  Hälften  zerlegt  sein  dürfen,  eingelassen.  Alles  ausländische
Fleisch,  frisch  oder  zubereitet,  wird  auf  seine  Genussfähigkeit  vor  der  Zulassung
zum  freien  Verkehr  geprüft;  unter  gewissen  Umständen  darf  die  Untersuchung
des  zubereiteten  Fleisches  einschliesslich  der  Fette  an  Stichproben  erfolgen.  Das  als
untauglich  zum  Genusse  für  Menschen  befundene  Fleisch  wird  je  nach  Lage  des
Falles  unschädlich  beseitigt  oder  von  der  Einfuhr  zurückgewiesen,  Die  Einfuhr  von
Fleisch  in  luftdicht  verschlossenen  Büchsen  oder  ähnlichen  Gefässen,  von  Würsten
und  sonstigen  Gemengen  aus  zerkleinertem  Fleische  ist  wegen  der  praktischen  Unausführbarkeit
  einer  zuverlässigen  Untersuchung  von  Fleischwaren  dieser  Art  bei
der  Ankunft  an  der  Grenze  gänzlich  verboten,

Die  Ergebnisse  der  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  werden
alljährlich  nach  näherer  Anordnung,  des  Bundesrats1)  statistisch  gesammelt,  .  im
Kaiserlichen  Gesundheitsamte  bearbeitet  und  zur  Veröffentlichung  gebracht.  Im
Buchhandel  erschienen  sind  bisher  „Die  Ergebnisse  der  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau
  im  Jahre  1904“).  Ferner  wurden  die  vorläufigen  Ergebnisse  für  das  Jahr
1905  bekannt  gegeben?).

Die  mit  der  vorgenannten  Statistik  verbundene  S  chlachtungsstatistik
ermöglicht  eine  annähernde  Berechnung  des  Verbrauchsan  Fleisch  von  den
schlachtbaren  Haustieren  in  Deutschland,  Nur  annähernd  kann  die  Berechnung
deshalb  erfolgen,  weil  es  noch  an  sicheren  Grundlagen  für  ein  einheitliches  durchschnittliches
  Fleischgewicht  der  zum  Verkehr  gelangten  Vieharten  im  Reiche

!)  Vgl,  Bestimmungen  über  die  Fleischbeschau-  und  Schlachtungsstatistik.  Beschluss  des  Bundesrats  vom

n  yuni  190%  er  Frotokolle  (VeröfKGA  1904  S.  1022).  ?)  Im  Verlage  von  Julius  Springer,  Berlin.