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(No. 1004.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 0sten Mal 1826., durch welche die See-
handlung bei Veräußerung verpfändeter Wolle von gerichtlicher Einwirkung
enkbunden, auch bei Beleihungen der Wolle Stempelfrelheit bewilligt wird.
B. dem mit Meiner Genehmigung durch die Seehandlung eingeleiteten Geschäfte
der Verpfändung der auf den Wollmärkten nicht verkuflichen Wolle, will Ich
die Seehandlung ermächtigen, die verpfändete Wolle zur Verfallzeit, ohne Zuzie-
hung der Eigenthümer und ohne Einwirkung gerichtlicher Behörden, durch eine von
ihren Beamten anzustellende Auktion, oder auch nach ihrer Wahl, aus der Hand,
durch vereidete Mäkler, da, wo sie lagert, und in dem Zustande, in welchem solche
sich alsdann befindet, zu jedem zu erlangenden Preise, ohne Rücksicht auf den
Behufs der Beleihung abgeschätzten Werth, verdußern zu dürfen, um sich aus
dem Erlös, wegen Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Ich habe
übrigens sowohl der Seehandlung, als den Eigenthämern der Wolle, welche
beliehen wird, die Stempelfreiheit für alle Verhandlungen, welche das Belei-
hungs-, Lagerungs= und Verkaufsgeschäft erforderlich macht, bewilligt. Dem
Staatsministerium trage Ich auf, diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung
bekannt zu machen.
Berlin, den 20sten Mai 1826.
Friedrich Wilhelm.
An das Sraatsministerium.