Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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(No. 1004.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 0sten Mal 1826., durch welche die See- 
handlung bei Veräußerung verpfändeter Wolle von gerichtlicher Einwirkung 
enkbunden, auch bei Beleihungen der Wolle Stempelfrelheit bewilligt wird. 
B. dem mit Meiner Genehmigung durch die Seehandlung eingeleiteten Geschäfte 
der Verpfändung der auf den Wollmärkten nicht verkuflichen Wolle, will Ich 
die Seehandlung ermächtigen, die verpfändete Wolle zur Verfallzeit, ohne Zuzie- 
hung der Eigenthümer und ohne Einwirkung gerichtlicher Behörden, durch eine von 
ihren Beamten anzustellende Auktion, oder auch nach ihrer Wahl, aus der Hand, 
durch vereidete Mäkler, da, wo sie lagert, und in dem Zustande, in welchem solche 
sich alsdann befindet, zu jedem zu erlangenden Preise, ohne Rücksicht auf den 
Behufs der Beleihung abgeschätzten Werth, verdußern zu dürfen, um sich aus 
dem Erlös, wegen Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Ich habe 
übrigens sowohl der Seehandlung, als den Eigenthämern der Wolle, welche 
beliehen wird, die Stempelfreiheit für alle Verhandlungen, welche das Belei- 
hungs-, Lagerungs= und Verkaufsgeschäft erforderlich macht, bewilligt. Dem 
Staatsministerium trage Ich auf, diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung 
bekannt zu machen. 
Berlin, den 20sten Mai 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Sraatsministerium.
	        
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