Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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(No.  1004.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  0sten  Mal  1826.,  durch  welche  die  Seehandlung
  bei  Veräußerung  verpfändeter  Wolle  von  gerichtlicher  Einwirkung
enkbunden,  auch  bei  Beleihungen  der  Wolle  Stempelfrelheit  bewilligt  wird.

B.  dem  mit  Meiner  Genehmigung  durch  die  Seehandlung  eingeleiteten  Geschäfte
der  Verpfändung  der  auf  den  Wollmärkten  nicht  verkuflichen  Wolle,  will  Ich
die  Seehandlung  ermächtigen,  die  verpfändete  Wolle  zur  Verfallzeit,  ohne  Zuziehung
  der  Eigenthümer  und  ohne  Einwirkung  gerichtlicher  Behörden,  durch  eine  von
ihren  Beamten  anzustellende  Auktion,  oder  auch  nach  ihrer  Wahl,  aus  der  Hand,
durch  vereidete  Mäkler,  da,  wo  sie  lagert,  und  in  dem  Zustande,  in  welchem  solche
sich  alsdann  befindet,  zu  jedem  zu  erlangenden  Preise,  ohne  Rücksicht  auf  den
Behufs  der  Beleihung  abgeschätzten  Werth,  verdußern  zu  dürfen,  um  sich  aus
dem  Erlös,  wegen  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  bezahlt  zu  machen.  Ich  habe
übrigens  sowohl  der  Seehandlung,  als  den  Eigenthämern  der  Wolle,  welche
beliehen  wird,  die  Stempelfreiheit  für  alle  Verhandlungen,  welche  das  Beleihungs-,
  Lagerungs=  und  Verkaufsgeschäft  erforderlich  macht,  bewilligt.  Dem
Staatsministerium  trage  Ich  auf,  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  20sten  Mai  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Sraatsministerium.