Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

der  „Thaler-Währung“:  die  des  30-Thalerfußes,  bezüglich  des
14-Thalerfußes,
„Oesterreichischer  Währung“:  die  des  45-Guldenfußes,
„süddeutscher  Währung“:  die  des  52½-Guldenfußes,  bezüglich  des
24½=  Guldenfußes,
verstanden  werden.
Artikel  J.

Die  Münzstücke  des  30-Thaler=  und  52  ½.  Gulden-Fußes  sollen  völlig
gleiche  Geltung  mit  den  im  bisherigen  bezüglich  14-Thaler=  und  24½.=  Gulden=
  Fuße  ausgeprägten  gleichnamigen  Münzen  haben,  dergestalt,  daß  bei  allen
Zahlungen  und  Verbindlichkeiten,  sofern  nicht  die  am  Schlusse  des  Artikel  8
vorgesehene  besondere  Verabredung  getroffen  ist,  ein  Unterschied  zwischen  den
alten  Münzen  des  14-Thaler=  und  24½:-Gulden-Fußes  und  den  neuen  Münzen
  des  30-Thaler=  und  52½=  Gulden-Fußes  nicht  gemacht  werden  darf.

Artikel  3.

Ein  jeder  der  vertragenden  Staaten  wird  seine  Ausmünzungen  auf  solche
Stücke  beschränken,  welche  der  dem  vereinbarten  Münzfuße  (Artikel  2  und  3)
entsprechenden  Rechnungsweise  gemäß  sind.

Ausnahmsweise  bleibt  es  Oesterreich  vorbehalten,  noch  ferner  sogenannte
„Levantiner  Thaler“  mit  dem  Bildnisse  der  Kaiserin  Maria  Theresla  und  mit
der  Jabrzahl  1780  im  damaligen  Schrot  und  Korn  als  Handelsmünze  ausuprägen.


Als  zulässige  kleinste  in  dem  Landes-Münzfuße  auszuprägende  Theilstücke
der  Hauptmünzen  werden  anerkannt:

das  ⅛/-Thalerstück  im  30-Thalerfuße,

das  1/4-Guldenstück  im  45-Guldenfuße,

das  1/1.  Guldenstück  im  52⅛½--Guldenfuße.

Die  vertragenden  Regierungen  verpflichten  sich,  die  Ausmünzung  in  Theilstücken
  auf  das  nothwendige  Bedürfniß  zu  beschränken.

Artikel  6.

Sämmtliche  vertragende  Regierungen  verpflichten  sich,  bei  der  Ausmünzung
  von  grober  Silbermünze,  folglich  von  Hauptmünzen  sowohl  als  deren
Theilstücken  —  Courant-Münzen  —  ihren  Landes-Münzfuß  (Artikel  3)  genau
innehalten  und  die  möglichste  Sorgfalt  darauf  verwenden  zu  lassen,  daß  auch
die  einzelnen  Stücke  durchaus  vollhaltig  und  vollwichtig  ausgemünzt  werden.