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8. 16.
Nach dem Schluß der schriftlichen Prüfung werden die Kandidaten von dem betreffenden
Referenten in Gegenwart des Korreferenten und des Vorstandes der Prüfungskommission
sowie des zweiten Ministerialdelegirten in den unter 2—9 in §. 5 der
K. Verordnung aufgeführten Fächern mündlich geprüft.
(Bezüglich der Prüfung in der praktischen Geometrie siehe S. 17).
Die Dauer der mündlichen Prüfung darf zwei Tage nicht überschreiten. Es sind
hiefür im Prüfungsplan in der Regel auszusetzen für jeden Kandidaten 1 Stunde für
Motoren und Transportmaschinen, je ½ Stunde für die übrigen Fächer.
8. 17.
Weiter wird mit sämmtlichen Kandidaten in der praktischen Geometrie von dem betreffenden
Referenten in Anwesenheit des Korreferenten und des Vorstands der Prüfungskommission,
sowie des zweiten Ministerialdelegirten eine mündliche Prüfung unter Anwendung
der erforderlichen Instrumente, soweit nothwendig im Freien, vorgenommen.
Die Dauer der Prüfung ist auf einen Tag bemessen.
g. 18.
Bei den mündlichen Prüfungen können außer den in §§. 16 und 17 bezeichneten Personen
auch andere Mitglieder der Prüfungskommission anwohnen (vergl. insbesondere §. 2)
und ebenso wie die beiden Ministerialdelegirten nach Abschluß der von den Referenten und
Korreferenten vorgenommenen Prüfung einzelne weitere Fragen stellen.
S. 19.
Nach dem Schluß der mündlichen Prüfungen wird sofort von den Examinatoren
das Ergebniß derselben beurtheilt und über die hiernach zu bestimmende Klassifikation
mit Stimmenmehrheit Beschluß gefaßt.
8. 20.
Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der mündlichen Prüfung
aller Kandidaten sofort, jedenfalls aber innerhalb 3 Tagen, die Sitzung der Prüfungskommission
abzuhalten, in welcher die Referenten über das Ergebniß der schriftlichen
Prüfung mit Einschluß der Zeichnungsaufgaben Vortrag zu erstatten haben und das
Ergebniß der Prüfung in der Weise festzustellen ist, daß unter Berücksichtigung des Re-