Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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8.  16.

Nach  dem  Schluß  der  schriftlichen  Prüfung  werden  die  Kandidaten  von  dem  betreffenden
  Referenten  in  Gegenwart  des  Korreferenten  und  des  Vorstandes  der  Prüfungskommission
  sowie  des  zweiten  Ministerialdelegirten  in  den  unter  2—9  in  §.  5  der
K.  Verordnung  aufgeführten  Fächern  mündlich  geprüft.

(Bezüglich  der  Prüfung  in  der  praktischen  Geometrie  siehe  S.  17).

Die  Dauer  der  mündlichen  Prüfung  darf  zwei  Tage  nicht  überschreiten.  Es  sind
hiefür  im  Prüfungsplan  in  der  Regel  auszusetzen  für  jeden  Kandidaten  1  Stunde  für
Motoren  und  Transportmaschinen,  je  ½  Stunde  für  die  übrigen  Fächer.

8.  17.

Weiter  wird  mit  sämmtlichen  Kandidaten  in  der  praktischen  Geometrie  von  dem  betreffenden
  Referenten  in  Anwesenheit  des  Korreferenten  und  des  Vorstands  der  Prüfungskommission,
  sowie  des  zweiten  Ministerialdelegirten  eine  mündliche  Prüfung  unter  Anwendung
  der  erforderlichen  Instrumente,  soweit  nothwendig  im  Freien,  vorgenommen.

Die  Dauer  der  Prüfung  ist  auf  einen  Tag  bemessen.

g.  18.

Bei  den  mündlichen  Prüfungen  können  außer  den  in  §§.  16  und  17  bezeichneten  Personen
  auch  andere  Mitglieder  der  Prüfungskommission  anwohnen  (vergl.  insbesondere  §.  2)
und  ebenso  wie  die  beiden  Ministerialdelegirten  nach  Abschluß  der  von  den  Referenten  und
Korreferenten  vorgenommenen  Prüfung  einzelne  weitere  Fragen  stellen.

S.  19.
Nach  dem  Schluß  der  mündlichen  Prüfungen  wird  sofort  von  den  Examinatoren
das  Ergebniß  derselben  beurtheilt  und  über  die  hiernach  zu  bestimmende  Klassifikation
mit  Stimmenmehrheit  Beschluß  gefaßt.

8.  20.

Der  Vorstand  der  Prüfungskommission  hat  nach  dem  Schluß  der  mündlichen  Prüfung
aller  Kandidaten  sofort,  jedenfalls  aber  innerhalb  3  Tagen,  die  Sitzung  der  Prüfungskommission
  abzuhalten,  in  welcher  die  Referenten  über  das  Ergebniß  der  schriftlichen
Prüfung  mit  Einschluß  der  Zeichnungsaufgaben  Vortrag  zu  erstatten  haben  und  das
Ergebniß  der  Prüfung  in  der  Weise  festzustellen  ist,  daß  unter  Berücksichtigung  des  Re-