Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

130  1859.

Sollten  Hindernisse  aufstoßen,  welche  einen  längeren  Aufenthalt  nothwendig  machen,
so  dürfen  die  mit  Pulver  beladenen  Wagen  nicht  in  dem  Orte  Halt  machen,  sondern  müssen
umkehren  und  die  Wegräumung  des  Hindemisses  außerhalb  abwarten.

.  11.

Kommt  während  des  Transports  eine  Reparatur  an  einem  mit  leichter  Mühe  vom
Wagen  zutrennenden  Theile  vor,  z.  B.  an  einem  Nade,  an  der  Deichsel  und  dergleichen,
so  ist  der  beschädigte  Theil  mit  Vorsicht  abzunehmen  und  zu  dem  Handwerker  zur  Ausbesserung
  zu  bringen.  Istdie  Reparaturaber  der  Art,  daß  der  Wagen  zur  Schmiede  gebracht
  werden  muß,  so  ist  das  Pulver  vorher  abzuladen  und  einstweilen  außerhalb  des
Ortes  an  einem  von  der  Ortspolizeibehorde  anzuweisenden  Platze  so  sicher  und  vorsichtig
  als  möglich  aufzubewahren.  Die  Kosten  dieser  Maßregel  trägt  der  Transportführer.

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Kein  mit  Pulver  beladener  Wagen  darf  auf  dem  Transporte  vor  einer  Schenke,
Schmiede  oder  einem  andern  Hause  anhalten.  Ist  es  nothwendig,  ein  Pferd  beschlagen
oder  den  Beschlag  anziehen  zu  lassen,  so  darf  dieses  nicht  am  Wagen  geschehen,  vielmehr
muß  letzterer  wenigstens  300  Schritte  abwärts  von  der  Straße  und  von  Gebäulichkeiten
aufgefahren,  das  Pferd  abgesvannt  und  zur  Schmiede  gefübrt  werden.

In  allen  solchen  Fällen  muß  ein  Wächter  bei  dem  Wagen  bestellt  werden,  dessen
Weisungen  zur  Verhütung  von  Unglückssällen  Jedermann  Folge  zu  leisten  hat.

Gelangt  der  Pulvertransport  in  die  Nähe  des  Nachtquartiers,  so  iß  die  betreffende
Ortspolizeibehörde  um  Auweisung  des  Platzes  zur  Ausstellung  für  die  Nacht  anzugehen.
Die  Kosten  für  Aufstellung  von  Wachen  hat  der  Transportführer  zu  tragen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Anordnungen  unterliegen,  soweit  sie
nicht  unter  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  fallen,  einer  Geldbuße  bis  zu  87  Fl.
30  Kr.  =  50  Thlr,  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe.

Die  Polizeibehörden  und  Gendarmen  haben  die  genaue  Befolgung  dieser  Verordnung
  zu  übenvachen  und  elwaige  Contraventionen  ungesäumt  zur  Anzeige  zu  bringen.
Rudolstadt,  den  21.  Juni  1859.

Färstlich  Schwarzb.  Regierung.
De.  v.  Bertrab.