Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Das  Polizeiverordnungsrecht.  (§.  114.)  37
Verordnung  muß  sofort  eine  Abschrift  an  die  zunächst  vorgesetzte  Staatsbehörde  eingereicht
  werden  1;  dies  gilt  auch  für  die  Abänderung  oder  Aufhebung  ortspolizeilicher
Vorschriften.  Außer  den  im  Gesetz  v.  11.  März  1850  enthaltenen  Delegationsvorschriften
  finden  sich  noch  zahlreiche  spezielle  Vorschriften  gleicher  Art  in  Landes=  und
Reichsgesetzen  über  einzelne  Materien.

5.  Nach  §.  11  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850  bzw.  8§.  11  der  Verordnung
  v.  20.  Sept.  1867  und  nach  §.  12  des  Gesetzes  für  Lauenburg  v.  7.  Jan.
1870  waren  die  Bezirksregierungen  befugt,  für  mehrere  Gemeinden  ihres  Verwaltungsbezirkes
  oder  für  seinen  ganzen  Umfang  gültige  Polizeivorschriften  zu  erlassen  und
gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zu  dem  Betrage  von  dreißig  Mark
anzudrohen.“

Diese  Bestimmung  ward  zuerst  für  die  Provinzen  des  Geltungsbereiches  der  Provinzialordnung
  v.  29.  Juni  1875  und  ist  jetzt  für  die  ganze  Monarchie  abgeändert
worden.  Der  §.  81  der  Provinzialordnung  hatte  die  Befugnis  der  Regierungen  zum
Erlaß  von  Polizeivorschriften  von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  die  Bildung  der  Provinzialund
  Bezirksräte  erfolgt  sein  würde,  für  aufgehoben  erklärt,  und  es  waren  in  den
§§.  76—80  der  Provinzialordnung  bzw.  in  dem  §.  115,  Abs.  2  bis  4  des  Kompetenzgesetzes
  v.  26.  Juli  1876  anderweitige  Bestimmungen  getroffen,  welche  an  die
Stelle  derjenigen  des  §.  11  des  Gesetzes  v.  11.  März  1850  getreten  sind.  Allein  auch
diese  Vorschriften  sind  wiederum  abgeändert  worden  durch  die  §§.  73—75  des  Gesetzes
v.  26.  Juli  1880,  welches  nach  dessen  §.  88  mit  dem  1.  April  1881  für  die  Provinzen
  des  Geltungsbereiches  der  Provinzialordnung  v.  29.  Juni  1875  in  Kraft  trat,
und  ihre  endgültige  Regelung  hat  die  Materie  durch  die  Vorschriften  des  L.  V.  G.  v.
30.  Juli  1883  für  die  ganze  Monarchie  gefunden.  Danach  ist  —  L.  V.  G.,  §.  137,
Abs.  2  —  der  Regierungspräsident,  nicht  die  Regierung,  befugt,  Polizeiverordnungen
  nach  Maßgabe  der  §§.  6,  12,  13  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  v.
11.  März  1850  bzw.  der  §§.  6,  12,  13  der  Verordnung  v.  20.  Sept.  1867

 

S.  2  ff.  sucht  zu  zeigen,  daß  in  §.  6,  i  nur  solche
Gegenstände  gemeint  seien,  deren  Regelung  im
besonderen  Interesse  der  Gemeinde  als  solcher
geboten  ist,  und  daß  daher  auch  nur  Gemeindeund
  Bezirksangelegenheiten  zu  den  in  der
Schlußwendung  des  §.  12  erwähnten  Gegenständen
  gezählt  werden  können.  In  den  durch
die  88.  5  ff.  des  Ges.  v.  11.  März  1850  vorgeschriebenen
  Formen  sind  auch  diejenigen  Ortspolizeiverordnungen
  zu  erlassen,  auf  welche  die
Feldpolizeiordn.  v.  1.  Nov.  1847  (setzt  also  das
Feld=  und  Forstpolizeiges.  v.  1.  April  1880)  hinweist.
  Den  Fällen  des  §.  6  des  Ges.  v.  11.  März
1850  treten  diejenigen  Gegenstände  hinzu,  für
welche  durch  Spezialgesetze  der  Erlaß  von  Polizeiverordnungen
  gestattet  ist,  also  z.  B.  die  Verordnungen
  zum  Zwecke  der  Sonntagsheiligung,
desgl.  der  §.  13  des  Ges.  v.  1.  Juli  1861  (G.
S.  1861,  S.  719),  welcher  die  Regierungen  zum
Erlasse  von  Polizeiverordnungen  über  die  Entfernung
  der  durch  Wind  bewegten  Triebwerke
von  benachbarten  fremden  Grundstücken  und  öffentl.
Wegen  ermächtigt,  usw.

1  Ges.  v.  11.  März  1850,  §.8,  Verordn.  v.  20.  Sept.
1867,  §.  8.  lauenburg.  Ges.,  §.  9,  s.  dazu  Rosin,
S.  279.  Dieser  Vorschrift  ist  genügt,  wenn  eine
polizeiliche  Verordnung  der  zunächst  vorgesetzten.

Behörde  eingereicht  ist;  es  ist  dann  gleichgültig,

zu  welchem  Zwecke  diese  Einreichung  erfolgte.
(Erk.  des  Ob.  Trib.  v.  19.  Sept.  1866,  Just.
M.  Bl.  1866,  S.  303;  Goltdammers  Arch.,
Bd.  XIV,  S.  775;  Oppenhoffs  Rechtspr.,
Bd.  VII,  S.  490.)

 

2  Ges.  v.  11.  März  1850,  §.  10,  Verordn.  vom
20.  Sept.  1867,  §.  10,  lauenburg.  Ges.,  §.  11.

3  Vgl.  hierzu  Rosin,  S.  82  ff.,  über  das
Verhältnis  von  Reichs=  und  Landesrecht  ebenda
S.  67  ff.,  sowie  unten  im  Verwaltungsrecht,  Abschnitt
  Polizeirecht.

4  Obgleich  der  §.  11  des  Ges.  v.  11.  März
1850  nur  davon  redet,  daß  die  Regierungen  „für
mehrere  Gemeinden  ihres  Verwaltungsbezirkes
oder  für  den  ganzen  Umfang  desselben“  gültige
Polizeivorschriften  erlassen  dürfen,  lassen  doch  die
Vorschriften  des  Ges.  v.  11.  März  1850  keine
andere  Deutung  zu  als  die,  daß  die  Regierungen
überall  da  einzutreten  haben,  wo  die  den  Ortspolizeibehörden
  eingeräumte  Befugnis  zum  Erlaß
polizeilicher  Verordnungen  nicht  ausreicht,  und
daß  es  bezüglich  der  Regierungsverordnungen  nur
darauf  ankommt,  die  geographische  Begrenzung
ihrer  Gültigkeit  zu  sichern.  Für  einen  bestimmten
See  oder  Forst  kann  eine  solche  Verordnung  erlassen
  werden.  (Beschl.  des  Ob.  Trib.  v.  26.  Sept.
1860.  Just.  M.  Bl.  1860,  S.  410,  M.  Bl.  d.  i.  Verw.
1860,  S.  239,  Goltdammers  Arch.,  Bd.  VIII,
S.  818.)  Wenn  die  Regierung  eine  Polizeiverordnung
  erlassen  und  sich  dabei  vorbehalten  hat,
diese  später  auf  andere,  zunächst  nicht  davon  betroffene
  Gegenstände  auszudehnen,  so  steht  es  der
Ortspolizeibehörde  nicht  zu,  diese  Ausdehnung
auf  Grund  des  Ges.  v.  11.  März  1850  auszusprechen.
  (Erk.  des  Ob.  Trib.  v.  5.  März  1857;
Oppenhoffs  Komm.  zum  Preuß.  Strafgesetzb.,
§.  332,  Note  31.)