Datum
des
Gesetzes.
Ausgege-
ben zu
Berlin.
Inhalt.
No.
des
Stuͤcks.
No.
des Ge-
setzes.
Seite.
21. April.
1827.
22. Wril.
28. April.
30. April.
47. Mai.
k. Juni.
9. Juni.
3. Mal.
1827.
15. Mai.
9. Junl.
-
20. Juli.
15. Septbr.
20. Juli.
Allerhöchste Kabinetsorder, über r nsn- von
der Klassensteuer für die sechszigjährigen Per-
sonen in der untersten —
Allerhdchste Kabinctsorder, wecgen Vermehrung der
Kassen-Anweisungen um 6 Millonen Thaler
gegen Einzichung eines gleichen Betrages
außer Kours zu Piener Staats-Schuldscheine
oder Domainen-Pfandbriese.
Ertrakt aus der Allerhbchsten Kabinetsorder, so
weit dieselbe die Auflbsung der durch die Ka-
binetsorder vom t6ten Mai 1823. (No. 801.
niedergesetzten Kdniglichen Immediat-Kommis-
sion aer die abgesonderte Restverwaltung betrifst
Bekanntmachung, das Privilegium für den Buch-
und Musikhändler A. M. Schlesinger betreffend
Allerhchste Kabinetsorder, die Ernennung des
Staats-Ministers Freiherrn vom Stein zum
Mitgliede des Staatsraths betressend
Verordnung, die nach dem Gesetz vom 27sten di
1824., wegen Anordnung der Provinzialstände
in der Provinz Sachsen, vorbehaltenen Bestim-
mungen betressed
Kreisordnung für die Provinz Sachsen
Vereromug wegen der nach dem Gesetze vom
27sten irʒ 1824. vorbehaltenen Bestimmun-
en fuͤr das Herzogthum Schlesien, die Graf=
afl Glatz und das Preußische Markgraf-
Fihten er La E— ..... hSchlr ......
reisordnung für das Herzogthum esien, die
Grafschaft Glatz und das Preußische Mark-
grafthum Ober-Laufizs . .. . ...
Allerhochste Kabinetsorder, über die Anwendung-
des 4. zu b und c. des Gesetzes wegen
Entrichtung der Mahl= und Schlachtsteuer
vom Zosten Mai 1820. auf die Braumalz=
steuer und über deren Firation bei ländlichen
Grundbesitzern in Erweiterung des Zulasses nach
§. 20. des Gesetzes vom 8ten Februar 1819
Verordnung wegen Herabsetzung des im Ostpreu-
Pischen Provinzialrechte bestimmten Zinssatzes
Verordnung, betreffend die polizeilichen Perhält-
nisse des Leinengewerbes in Schlesien und der
Grasschaft Glatz
Verordnung, wegen Ergänzung der V. 5. und 7.
der Verordnung vom 1#en März 1818. über
die Lehn= und Fideikommisse in den jenseits
der Elbe gelegenen Prorinzen Eer
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