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cum rudi dioecesium dolinoationo. P. I. U. Posonli 1775.
Steph. Salagii L. VIII. de statu Eeclesiae Pannonicae. Vol. II.
Ouinque Eccleslis 1777. 4.
I. Neue Organisation auch der politischen Regierung,
denn die uneingeschränkte Gewalt der großen Provinzial. Chefs
vertrug sich nicht mit der königlichen Macht, und Gyula
der Jüngere, dessen Probinz im heutigen Siebenbürgen
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ar, hatte dieses recht fuͤhlbar gemacht. Diese großen Massen
mußten also aufgeloͤst und in viele kleine Theile zerstuͤckelt werden,
und nicht leicht mehr erhielt nachher irgend einer der
Großen einen Ducat, wenn er nicht entweder ein Prinz des
Arpadischen Hauses war, oder die Vertheidigung des Landes
selbst eihen großen Dur nothwendig machte. War auch nur
erst eine solche allgemeine neue Vertheilung vollendet, so ließ
es sich leicht ausführen, daß der Adel oder die größeren Proprietairs
in den Provinzen, die bisher fast einzig den Probincial-
Chef als ihren Herrn anerkannt hatten, zur näheren
Verbindung mit dem Kbdnitz und zur unmittelbaren Subordination
herbeigezogen wurden.
Es ward, den wesentlichen Grundzuͤgen nach, Deutsche
Verfassung, wie diese im zehnten Jahrhundert gewesen war.
Das ganze Land wurde in (72) Comitate getheilt, und der
Comes, den der König in jedem dieser Districte als boͤchsten
Beamten setzte, besaß Civil= und Mllitair-Gewalt vereinigt.
Das Castrum oder die Villa, wo er seinen Sitz erhjelt, wurde
zur königlichen Domaine gemacht, und alles, was sonst im
ganzen Comesdistrict schon damals Demaine war, oder noch
zur Domaine gemacht werden konnte, kam als Appertinenz=Stück
des Castrums unter seine Administration; nur ein
Spittler's sämmtl. Werke. IV. Bd. 15