I. Europa. 377 22. Sachsen.
Wählbar sind nur diejenigen Grundbesitzer, denen im Königreiche Sachsen das
Eigentum an einem oder mehreren Rittergütern, welche einschließlich der etwa damit
verbundenen, auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken mit wenigstens
4000 Steuereinheiten belegt sind, oder an einem andern Gute des platten Landes,
auf welchem wenigstens 4000 Steuereinheiten haften, zusteht.
Jedem der vom Könige nach $ 63 unter 14 zu ernennenden 10 Rittergutsbesitzer
muß das Eigentum an einem oder mehreren inländischen Rittergütern zustehen,
welche einschließlich der etwa damit verbundenen, auf demselben Grundbuchsfolium
eingetragenen Beistücken mit wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt sind. Der
König kann übrigens bei deren Ernennung auf Besitzer Schönburgscher Rezeß- oder
Lehnsherrschaften, soweit sie nicht nach $ 63 unter 4 und 12 der Kammer bereits angehören,
Rücksicht nehmen. Dagegen können Minister im aktiven Dienste und besoldete
Hofbeamte nicht ernannt werden.
Die $ 63 unter 14 und 17 bestimmte Zahl von Kammermitgliedern muß stets
ernannt sein.
(Dauer der Funktionin derersten Kammer))
$ 661. Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche vermöge ihres Amtes
in selbiger eine Stelle haben, behalten solche so lange, als sie dieses Amt bekleiden.
Die Abgeordneten der Stifter und der Universität, sowie die Bevollmächtigten
der Herrschaft Wildenfels und der Schönburgischen Rezeßherrschaften behalten
ihre Stelle, bis sich ein Nachfolger legitimiert.
Die Abgeordneten der Grundbesitzer treten aus, wenn sie die Wählbarkeit
verlieren, im Staatsdienste angestellt oder befördert werden oder ein besoldetes
Hofamt annehmen; sie können aber in den zuletzt gedachten Fällen von neuem gewählt
werden.
Die vom Könige ernannten Rittergutsbesitzer bleiben so lange Mitglieder der
Kammer, als ihr Grundbesitz den für sie im $ 65 vorgeschriebenen Erfordernissen
entspricht.
Präsident und dessen Stellvertreter.
$ 67°. Der Präsident der ersten Kammer wird von dem Könige, aus der Mitte
der Herrschafts- oder Rittergutsbesitzer in selbiger, zu jedem Landtage besonders
ernannt und darf nicht im Auslande wohnen.
Die Wahl eines oder mehrerer Vizepräsidenten steht der Kammer zu.
3. Zweite Kammer. Mitglieder derselben.
$ 68.? Die zweite Kammer der Ständeversammlung wird aus 91 Abgeordneten
gebildet, von denen 43 Abgeordnete in städtischen und 48 Abgeordnete in ländlichen
Wahlkreisen gewählt werden.
$$ 69 und 70. (Aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 1868, Ziffer III.)
ı Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1868 Ziffer III, wo auch die frühere Überschrift
weggelassen ist.
® Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Oktober 1874 Ziffer I.
® Fassung des neuen Wahlgesetzes von 1909 $ 1, wo auch die bisherige Überschrift fehlt,
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